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Table des matières
Aus dem Inhalt:
1. Die systematische Einordnung des Finanz- und Rechnungswesens
2. Der Wirtschaftsplan
3. Die Abrechnung
4. Die Entlastung
5. Die Beitragsansprüche der Wohnungseigentümer
6. Die Rechnungslegung des Verwalters
7. Kontrollrechte der Wohnungseigentümer
Préface
Zentrum des Informationssystems jedes Unternehmens ist dessen
Finanz- und Rechnungswesen, das aus der Finanzbuchführung
und der Betriebsbuchführung besteht.
Die Finanzbuchführung erfaßt und dokumentiert die externen
finanziellen Beziehungen und faßt diese in einem periodischen
Abschluß in Form einer Bestandsrechnung (Bilanz) und einer
Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) zusammen; dabei
werden in der Bestandsrechnung die Vermögens- und Kapitalveränderungen,
in der Erfolgsrechnung nicht nur die mit Zahlungsvorgängen
erfaßten Geschäftsvorfälle, sondern alle mit Zugang
oder Abgang von wertmäßigen Leistungen (Aufwand und
Ertrag) abgebildet. Die Finanzbuchführung wertet die gesammelten
Daten mannigfaltig aus, z.B. retrospektiv in Liquiditäts-
oder Rentabilitätsrechnungen, Bilanzanalysen, Plan-Ist-Abweichungsanalysen
oder prospektiv in Finanzplänen oder Liquiditätsplänen.
Die Betriebsbuchführung erfaßt und dokumentiert demgegenüber
die innerbetrieblichen Vorgänge als Kosten und Leistungen,
die sie nach Arten gegliedert in einer Kostenrechnung und einer
Leistungsrechnung zusammenfaßt; sie erlaubt gleichfalls
zahlreiche Auswertungen, z.B. in Kostenstellen- oder Kostenträgerrechnungen,
kurzfristigen Erfolgsrechnungen oder Budgetierungen.
Das betriebliche Finanz- und Rechnungswesen schafft damit auch
die maßgeblichen Grundlagen für die Überwachung
und die unternehmerische Entscheidungsfindung.
Das Unterfangen, eine Eigentumswohnung zu erwerben und damit Mitglied
einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu werden, bündelt
sich in der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zwar nicht
zu einem ergebnisorientiert tätigen, kaufmännischen
Unternehmen; es erfordert aber gleichwohl eine am Zweck der Investition
- Erhaltung des erworbenen Vermögenswerts und der Gebrauchsmöglichkeit
- orientiertes und auf die Personenmehrheit der Wohnungseigentümer
ausgerichtetes Finanz- und Rechnungswesen.
Das WEG deutet dies nur an. Aufbauend auf der Gemeinschaft bürgerlichen
Rechts, die ohne instutionalisierte Verwaltung und ohne Finanz-
und Rechnungswesen wirtschaftlich "von der Hand in den Mund
lebt", wurde der § 748 BGB nachgebildete § 16 Abs.
2 WEG durch eine Vorschußpflicht der Wohnungseigentümer
gern § 28 Abs. 2 und 5 WEG und eine Pflicht zur Abrechnung
hierüber gern § 28 Abs. 3 und 5 WEG ergänzt.