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Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung.

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Description

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Ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte kann gemäß
1365 Abs. 1 BGB nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im ganzen verfügen. Eine spezielle um die Beschränkung des
1365 Abs. 1 BGB rankende Kontroverse betrifft die Frage, welche Bedeutung
1365 Abs. 1 BGB im Rahmen einer Teilungsversteigerung (

749, 753 BGB, 180 ZVG) zukommt. Es ist, gemessen am Gesetzeswortlaut, unklar und bis heute umstritten, ob ein Ehegatte einen sein nahezu ganzes Vermögen ausmachenden Anteil an einem Grundstück ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten im Wege der Teilungsversteigerung verwerten kann.

Für die Befürworter einer Anwendung des
1365 Abs. 1 BGB stellt sich die Frage, wie die güterrechtliche Beschränkung des
1365 Abs. 1 BGB in dem nach zwangsversteigerungsrechtlichen Regeln durchzuführenden Teilungsversteigerungsverfahren verwirklicht werden kann. Klärungsbedürftig sind unter anderem die umstrittenen Fragen, in welchem Stadium des Verfahrens die Zustimmung des anderen Ehegatten vorliegen muß, inwieweit vollstreckungsgerichtliche Prüfungspflichten bestehen und mit welchen Rechtsbehelfen der andere Ehegatte gegen eine ohne seine Zustimmung betriebene Teilungsversteigerung vorgehen kann. Neben verschiedenen verfahrensrechtlichen Einzelfragen wird auch die Frage der Grenzen einer Anwendung des
1365 Abs. 1 BGB bei Beendigung des Güterstands durch rechtskräftige Scheidung kontrovers diskutiert. Der Verfasser formuliert unter gründlicher Auswertung der Rechtsprechung und des Schrifttums Lösungen für die verschiedenen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Probleme und entwickelt ein geschlossenes Gesamtkonzept. Angesichts der großen Zahl von Teilungsversteigerungen, die von Ehegatten aus Anlaß von Trennung und Scheidung der Ehe betrieben werden, ist die Untersuchung für die Praxis der Teilungsversteigerung von großem Interesse.

Table des matières

Inhaltsübersicht: A. Einleitung: Einführung in die Problematik und Ziel der Untersuchung - Grundzüge des Rechts der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung (

749 ff. BGB,

180 ff. ZVG) - B. Fall der Teilungsversteigerung auf Antrag des Ehegatten zur Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft (
741 BGB): Behandlung der Problematik in Rechtsprechung und Schrifttum - Anwendbarkeit des
1365 Abs. 1 BGB - Verwirklichung des
1365 Abs. 1 BGB im Teilungsversteigerungsverfahren: Keine Unwirksamkeit des Zuschlags, Betrachtungen vor dem Hintergrund der vormundschaftsrechtlichen Vorschriften der

1821 Abs. 1 Nr. 1, 4 BGB, 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG, Klagerecht entsprechend
771 ZPO, »anordnungsbezogenes Zustimmungserfordernis« oder »zuschlagsbezogenes Zustimmungserfordernis«, Klageverfahren, allgemeine Zivilsache oder Familiensache, Fragen der Zuständigkeit, Zustimmung des anderen Ehegatten und vormundschaftsgerichtliche Ersetzung der Zustimmung entsprechend
1365 Abs. 2 BGB, vollstreckungsgerichtliche Prüfungspflichten - Zu den Grenzen der Anwendung des
1365 Abs. 1 BGB bei Beendigung des Güterstands durch rechtskräftige Scheidung oder auf andere Weise - C. Fall der Teilungsversteigerung auf Antrag eines Pfändungspfandgläubigers des durch
1365 Abs. 1 BGB beschränkten Ehegatten - D. Zur Frage der Anwendung des
1365 Abs. 1 BGB bei Teilungsversteigerungen zum Zwecke der Auseinandersetzung des Nachlasses einer Erbengemeinschaft, des Vermögens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und anderer Arten gemeinschaftlicher Berechtigungen - E. Zusammenfassung - F. Vorschlag für eine Ergänzung des Gesetzes - Entscheidungsregister - Literatur- und Quellenverzeichnis

Détails du produit

Auteurs Martin Janke
Edition Duncker & Humblot
 
Langues Allemand
Format d'édition Livre de poche
Sortie 01.01.2002
 
EAN 9783428104246
ISBN 978-3-428-10424-6
Pages 210
Dimensions 157 mm x 233 mm x 11 mm
Poids 328 g
Illustrations 210 S.
Thèmes Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft
Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft
Catégorie Sciences sociales, droit, économie > Droit > Droit civil

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