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Das vorliegende Buch präsentiert eine erste umfassende Darstellung des Rechts des Beschuldigten zur Teilnahme an Einvernahmen sowohl in seiner sachlichen als auch in seiner nicht minder bedeutenden zeitlichen Tragweite. Dabei werden nicht nur die dogmatischen Grundlagen erörtert, sondern vor allem auch die konkreten Problemstellungen der Praxis aufgegriffen und einer konsistenten Lösung zugeführt. Der Autor macht im Gegensatz zu vielen Kantonen und dem Bundesgericht mit dem in der StPO vollzogenen Paradigmenwechsel Ernst. Dem Leitgedanken des Rechtsvereinheitlichungsprojekts StPO entsprechend - Bildung eines effizienten und gleichsam rechtsstaatlichen Strafverfahrens - sah der Gesetzgeber als Ausgleich zur Wahl des Staatsanwaltschaftsmodells II einerseits und zur Einführung des Grundsatzes der Mittelbarkeit der Hauptverhandlung andererseits die Stärkung der Verteidigungsrechte durch die parteiöffentliche Ausgestaltung der Beweiserhebung im Untersuchungsverfahren vor. Das uneingeschränkte Recht des Beschuldigten zur Teilnahme an Einvernahmen erfüllt vor diesem Hintergrund primär die Funktion, die Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft zu kontrollieren und so Rechtsförmigkeit zu gewährleisten.
A propos de l'auteur
Andreas Noll, geb. 1955, ist Heilpraktiker mit Praxis in Berlin-Lichterfelde seit 1984 (ab 2004 in München). Akupunkturausbildung in Sri Lanka und Deutschland, mehrere Studienreisen nach China (Chengdu, Shanghai, Beijing) seit 1990. Studium der Sinologie und Religionswissenschaften an der FU Berlin. 1990 Gründung und bis 2001 Leitung der Schule Shou Zhong in Berlin/Potsdam. 1999-2005 Vorsitzender der AG für klassische Akupunktur und TCM. Lehrtätigkeit in Deutschland, Österreich und der Schweiz mit Schwerpunkt Wu Xing (Fünf Wandlungsphasen) und Medizinphilosophie.
Résumé
Das vorliegende Buch präsentiert eine erste umfassende Darstellung des Rechts des Beschuldigten zur Teilnahme an Einvernahmen sowohl in seiner sachlichen als auch in seiner nicht minder bedeutenden zeitlichen Tragweite. Dabei werden nicht nur die dogmatischen Grundlagen erörtert, sondern vor allem auch die konkreten Problemstellungen der Praxis aufgegriffen und einer konsistenten Lösung zugeführt. Der Autor macht im Gegensatz zu vielen Kantonen und dem Bundesgericht mit dem in der StPO vollzogenen Paradigmenwechsel Ernst. Dem Leitgedanken des Rechtsvereinheitlichungsprojekts StPO entsprechend – Bildung eines effizienten und gleichsam rechtsstaatlichen Strafverfahrens – sah der Gesetzgeber als Ausgleich zur Wahl des Staatsanwaltschaftsmodells II einerseits und zur Einführung des Grundsatzes der Mittelbarkeit der Hauptverhandlung andererseits die Stärkung der Verteidigungsrechte durch die parteiöffentliche Ausgestaltung der Beweiserhebung im Untersuchungsverfahren vor. Das uneingeschränkte Recht des Beschuldigten zur Teilnahme an Einvernahmen erfüllt vor diesem Hintergrund primär die Funktion, die Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft zu kontrollieren und so Rechtsförmigkeit zu gewährleisten.