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Aufgrund der h. L. ist die Ausübung der Notwehr im Rahmen von
32 StGB an der Erforderlichkeit der Abwendung des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs orientiert. Keine Güterabwägung zwischen der zu verteidigenden und der durch Verteidigung bedrohten Rechtsgüter ist im Rahmen der Notwehr vonnöten. Gleichzeitig soll die Ausübung der Verteidigung durch die Forderung der Gebotenheit reguliert werden. Die Abwehr soll demzufolge unter bestimmten Umständen ausnahmsweise aus sozialethischen Gründen eingeschränkt werden. Die vorliegende Untersuchung widmet sich einer systematischen Erklärung, wie die beiden Aspekte, nämlich die Erforderlichkeit und soziale Einschränkung, als eine Einheit verstanden werden können. Der Autor ist der Meinung, dass die Notwehr eine Bestätigung der die individuelle Freiheit verwirklichenden Mitwirkungspflicht ist, wenn die staatliche Macht beim Fall des rechtswidrigen Angriffs abwesend ist. Die Einschränkung der Notwehr ist eine Selbstreflexion der subjektiven Rechte.
Inhaltsverzeichnis
I. Die Debatten über das Notwehrrecht und die Güterabwägung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und der LehreÜbersicht - Analyse der Rechtsprechung in Deutschland und China über das Notwehrausmaß - Eine kritische Untersuchung der Notwehrbegründungstheorien: Notwehrrecht ohne Güterabwägung?II. Die Legitimation des Notwehrrechts und der Notwehreinschränkung durch die GüterabwägungÜbersicht: Eine methodische Einleitung der anzugehenden Untersuchung - Das Unrecht der Straftat: Die Legitimation der Strafe als Grundlage der Notwehrbegründung - Die Legitimation des Notwehrrechts und seine Einschränkung