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Mit dem Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) und dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) hat der Gesetzgeber das gesamte Abschlussprüfungsrecht der
316-324a HGB umfassend reformiert und in weiten Teilen völlig neu geregelt. Damit wurden insbesondere die Vorgaben der einschlägigen EU-Richtlinien umgesetzt. Mit dem AReG sind die Bereiche
Festlegung des Kreises der von der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Abschlussprüfer- oder PIE-Verordnung) erfassten Unternehmen (
317 Abs. 3a HGB)Pflichtrotation für Prüfungsmandate (
318 Abs. 1a HGB)Regelungen für die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen (
319a Abs. 1 HGB)Komplette Neuregelung von
321 zu den Anforderungen an den PrüfungsberichtNeuregelungen der Standards für den Bestätigungsvermerk (
322 HGB)Prüfungsausschuss (
324 HGB)betroffen. Das APAReG bringt zudem Neuerungen durch Regelungen zu Abschlussprüferaufsicht und Berufsrecht (WPO) mit der Einführung neuer/strengerer berufsrechtlicher Regelungen zur Qualitätssicherung, Unabhängigkeitsanforderungen und Dokumentationspflichten in
319 HGB.In die Spezialkommentierung der HGB-Vorschriften integriert werden auch die Art. 4-7, 10-12, 16-18 und 41 EU-AbschlussprüferVO erläutert. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte können die Neuregelungen mit dem neuen Kommentar sicher anwenden.