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Nach vorherrschender Meinung ist staatliche Kulturförderung zwar legitimationsbedürftig, im Ergebnis aber gerechtfertigt. Beides wird mit Eigentümlichkeiten der Kunst und einem besonderen Verhältnis von Kunst und Staat begründet. Die Arbeit untersucht diese Postulate in verfassungsrechtlicher und rechtstatsächlicher Hinsicht. Im ersten Teil der Arbeit wird die Rechtfertigungsbedürftigkeit auf das Demokratieprinzip und das Gebot der Staatsfreiheit des öffentlichen Diskurses gestützt. Dieser Neuansatz führt zu einer veränderten verfassungsrechtlichen Bewertung der Wirkungen staatlicher Kunstförderung. Im zweiten Teil werden die bestehenden Rechtfertigungsansätze kritisch untersucht. Dabei wird gezeigt, dass der kulturverfassungsrechtliche Diskurs von einer gewissen dogmatischen Unbekümmertheit und einer Vielzahl rechtlich und tatsächlich zweifelhafter Annahmen über Kultur und Kulturstaat geprägt ist. Der Schlussteil enthält Überlegungen zu einem veränderten Verhältnis von Staat und Kunst.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung: Das Wahre, Gute und SchöneKulturstaat und Verfassungsrecht - Annäherung an den Untersuchungsgegenstand1. Legitimationsbedürftigkeit staatlicher KunstförderungGrundlagen der Legitimationsbedürftigkeit des Kulturstaats - Kunstförderung und Demokratieprinzip - Anforderungen des Demokratieprinzips an die Legitimation2. Legitimationsfähigkeit staatlicher KunstförderungAngewiesenheit der Kunst auf den Staat - Angewiesenheit des Staates auf die Kunst - Legitimation durch Einfügung einer Kulturklausel in das Grundgesetz?Schluss: Vom Kulturstaat zum KulturstaatsdiskursReflexion - PerspektivenZusammenfassung in ThesenLiteraturverzeichnisSachwortverzeichnis
Über den Autor / die Autorin
Peter Haversath studierte Rechtswissenschaften in Jena, Göttingen, Córdoba, Lausanne und Berlin sowie Steuerwissenschaften in Münster. Nach dem ersten Staatsexamen war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Christian Calliess - zunächst Universität Göttingen, dann Freie Universität Berlin. Sein Referendariat absolvierte er am Kammergericht. 2012 trug er auf der Assistententagung im Öffentlichen Recht in Hamburg vor. Im selben Jahr wurde er in Berlin als Rechtsanwalt zugelassen. Inzwischen arbeitet er als Richter beim Finanzgericht Münster. Im Jahr 2016 wurde er von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Freien Universität Berlin zum Dr. iur. promoviert.