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Die Korrelation von Nutzen und Haftung im Vertragsrecht

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Beschreibung

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Wer sich mit der Haftung aus Vertragsverletzung befasst, stösst in Art. 99 Abs. 2 OR auf den folgenden Rechtssatz: „Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.“ Dieser Rechtssatz ist eine gesetzliche Ausformung des Utilitätsprinzips, das die ganze Vertragshaftung beherrscht und das verlangt, dass die Tragweite einer Haftung zu variieren ist je nachdem, ob sie aus einem ausgewogenen, beidnützigen Vertrag oder aber aus einem Vertrag fliesst, aus dem der Gläubiger weit grösseren Nutzen zieht als der Schuldner, der sich uneigennützig verpflichtet.



Diese Freiburger Dissertation stellt das Utilitätsprinzip in seine historischen Zusammenhänge, analysiert das Prinzip aus rechtsvergleichender Perspektive und stellt sich dann der Frage, mit welchen Instrumenten sich einem vertraglichen Nutzengefälle bei der Ausgestaltung der Haftung Rechnung tragen lässt. Auf diese Frage gibt die Dissertation eine zweifache Antwort: zum einen durch die Milderung der Haftung, die den Schuldner trifft; zum andern dadurch, dass der Gläubiger, der aus dem Vertrag den hauptsächlichen Nutzen zieht, verpflichtet wird, den Schaden seines Schuldners zu tragen. Praktisch belegt wird dies anhand von Beispielen aus dem Schenkungsrecht und dem Rechts des einfachen Auftrags.

Beim Utilitätsprinzip handelt es sich um ein Prinzip der Vertragshaftung, dessen Tragweite in unseren Tagen allzu oft verkannt wird. Zu Unrecht, wie diese Dissertation nachweist.

Zusammenfassung

Wer sich mit der Haftung aus Vertragsverletzung befasst, stösst in Art. 99 Abs. 2 OR auf den folgenden Rechtssatz: „Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.“ Dieser Rechtssatz ist eine gesetzliche Ausformung des Utilitätsprinzips, das die ganze Vertragshaftung beherrscht und das verlangt, dass die Tragweite einer Haftung zu variieren ist je nachdem, ob sie aus einem ausgewogenen, beidnützigen Vertrag oder aber aus einem Vertrag fliesst, aus dem der Gläubiger weit grösseren Nutzen zieht als der Schuldner, der sich uneigennützig verpflichtet.

Diese Freiburger Dissertation stellt das Utilitätsprinzip in seine historischen Zusammenhänge, analysiert das Prinzip aus rechtsvergleichender Perspektive und stellt sich dann der Frage, mit welchen Instrumenten sich einem vertraglichen Nutzengefälle bei der Ausgestaltung der Haftung Rechnung tragen lässt. Auf diese Frage gibt die Dissertation eine zweifache Antwort: zum einen durch die Milderung der Haftung, die den Schuldner trifft; zum andern dadurch, dass der Gläubiger, der aus dem Vertrag den hauptsächlichen Nutzen zieht, verpflichtet wird, den Schaden seines Schuldners zu tragen. Praktisch belegt wird dies anhand von Beispielen aus dem Schenkungsrecht und dem Rechts des einfachen Auftrags.

Beim Utilitätsprinzip handelt es sich um ein Prinzip der Vertragshaftung, dessen Tragweite in unseren Tagen allzu oft verkannt wird. Zu Unrecht, wie diese Dissertation nachweist.

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