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Nunmehr hat auch das Bundesland Niedersachsen von der Möglichkeit des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in Bezug auf die Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung - § 15a EGZPO - Gebrauch gemacht. Das Ausführungsgesetz beinhaltet im Artikel 1 das neu eingeführte (Landes)Schlichtungsgesetz - NSchlG -, im Artikel 2 eine Änderung des Schiedsämtergesetzes - NSchÄG - und im Artikel 3 das Inkrafttreten beider Gesetze.
Zu beiden Gesetzen - NSchlG und NSchÄG - sind sowohl Verwaltungsvorschriften - VV - als auch im Gegensatz zu anderen Bundesländern zusätzlich sogenannte Leitlinien - LL - erlassen worden. Nach Auffassung des Justizministeriums sollen die LL als Einarbeitungshilfe und Nachschlagewerk für die SchP dienen.
Über den Autor / die Autorin
Günter Schulte
Zusammenfassung
Nunmehr hat auch das Bundesland Niedersachsen von der Möglichkeit des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in Bezug auf die Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung - § 15a EGZPO - Gebrauch gemacht. Das Ausführungsgesetz beinhaltet im Artikel 1 das neu eingeführte (Landes)Schlichtungsgesetz - NSchlG -, im Artikel 2 eine Änderung des Schiedsämtergesetzes - NSchÄG - und im Artikel 3 das Inkrafttreten beider Gesetze.
Zu beiden Gesetzen – NSchlG und NSchÄG – sind sowohl Verwaltungsvorschriften – VV – als auch im Gegensatz zu anderen Bundesländern zusätzlich sogenannte Leitlinien – LL – erlassen worden. Nach Auffassung des Justizministeriums sollen die LL als Einarbeitungshilfe und Nachschlagewerk für die SchP dienen.