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Die Frankfurter Auschwitz-Prozesse sollten die deutsche Gesellschaft mit der Realität des Holocaust konfrontieren. Doch die Urteile des Landgerichts Frankfurt wirkten jahrzehntelang hemmend auf die Strafverfolgung von NS-Verbrechen, obschon es bereits damals abweichende Rechtsprechung deutscher Gerichte gab. Der enge Tatbegriff und strenge Anforderungen an die tatbestandliche Beihilfe führten dazu, dass viele Täter straflos blieben - etwa einfache Lagerbedienstete. Diese restriktive Rechtsprechung war wohl auch Ausdruck einer gesellschaftlichen Schlussstrichmentalität. Erst das späte Umdenken, etwa im Fall Demjanjuk, ermöglichte neue Verfahren - wenn auch nur gegen nachrangige Beteiligte. Die Untersuchung zeigt: Eine klare juristische Fassung staatlich organisierter Verbrechen ist unerlässlich - nicht nur für die Aufarbeitung der NS-Zeit, sondern auch für die strafrechtliche Bewertung moderner Staatskriminalität.
Sommario
1. Das Konzentrationslager AuschwitzDie Entwicklung der nationalsozialistischen Konzentrationslager - Auschwitz - Formen der Vernichtung - Die Organisation des Lagers2. Die Verfolgung von NS-Verbrechen bis zum ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess3. Der erste Frankfurter Auschwitz-Prozess als Grundstein für die Verfolgung der Verbrechen im KL Auschwitz?Die Verfahrensentstehung - Die Ermittlungen4. Die Rechtsfragen der Frankfurter Auschwitz-ProzesseAbgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit (Tatbegriff) - Die Voraussetzungen einer tatbestandsmäßigen Beihilfe5. Die Beurteilung der Rechtsfragen durch das LG Frankfurt im ersten und zweiten Auschwitz-ProzessDer erste Frankfurter Auschwitz-Prozess - Der zweite Frankfurter Auschwitz-Prozess - Zusammenfassung der Rechtsprechung im ersten und zweiten Auschwitz-Prozess6. Die Rechtsprechung anderer deutscher Gerichte zu den Taten in den VernichtungslagernDer Ulmer Einsatzgruppen-Prozess - Sobibor - Belzec - Chelmno - Treblinka - Das Verfahren Hunsche/Krumey - Zwischenergebnis