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Die Arbeit untersucht die Behandlung verschiedener gesellschaftsrechtlicher, grenzüberschreitender Vorgänge durch deutsches Kollisionsrecht auf ihre Vereinbarkeit mit allgemeinen IPR-Grundsätzen – alles unter der übergeordneten Frage, inwieweit sich ausländische Gesellschaften an inländische Normen anpassen müssen und inwieweit dem Rechts-verkehr zuzumuten ist, nach fremdem Recht konfigurierte Gesellschaften so zu akzeptieren, wie sie sind.
Die in Deutschland noch immer herrschende (Verwaltungs-) Sitztheorie verhindert bzw. sanktioniert systematisch einen Wechsel des anwendbaren Rechts (sog. Statutenwechsel) aus Angst vor Missbrauch und „ausländischen Billiggesellschaften“ ohne überzeugende Begründung. Das Gesellschaftsrecht ist der einzige Rechtsbereich, in dem mit Verwaltungssitz- und Satzungssitzverlegungen gleich zwei grenzüberschreitende Vorgänge Statutenwechsel auslösen – und keinen von ihnen kann (genauer: will) das deutsche IPR bislang überzeugend bewältigen. Dass sich die herrschende Meinung hieran ebenso wenig stört wie an der Tatsache, dass ihre aktuelle Methode noch weiteren internationalprivatrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht, gab Anlass zu gründlicher Aufarbeitung. Diese Untersuchung macht deutlich, dass die unnötige Überkomplexität der deutschen Methode, die allenfalls infolge unionsrechtlicher Vorgaben zu stimmigen Ergebnissen führt, eine vollständige Neuregelung durch den Gesetzgeber erfordert.
Ziel der Arbeit ist es, den festgefahrenen Streit zwischen zwei nur scheinbar gleichwertig nbeneinanderstehenden Anknüpfungstheorien – der Gründungs- und der Sitztheorie – zu lösen. Je weiter man die Entwicklung der gesellschaftskollisionsrechtlichen Anknüpfung nachverfolgt und die Hintergründe und jeweiligen Argumente und Narrative versteht, desto plausibler wird, dass die Verwaltungssitztheorie eine Reaktion auf die Gründungstheorie war und damit in Deutschland gerade nicht „schon immer“ galt. Wesentlich ist auch die Erkenntnis, dass der letzte, vor mittlerweile 17 Jahren unternommene Versuch einer Kodifikation des deutschen Internationalen Gesellschaftsrechts nicht hätte scheitern müssen.