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Der Versuch kann gemäß
23 Abs. 2 StGB milder bestraft werden als die vollendete Tat. Auch der untaugliche Versuch ist grundsätzlich strafbar und - abgesehen von den seltenen Fällen, die unter
23 Abs. 3 StGB fallen - derselben Regelung unterworfen. Julia O'Rourke unterzieht die Entscheidung, die der deutsche Gesetzgeber für die Frage nach dem richtigen Verhältnis von Versuchs- und Vollendungsstrafe gewählt hat, einer umfassenden Prüfung aus rechtsethischer Perspektive. Dabei legt sie ein besonderes Augenmerk auf die Auswertung der reichen anglo-amerikanischen Paralleldiskussion. Auch neuere opferbezogene Überlegungen aus der deutschsprachigen Straftheorie werden aktiviert. Ihre Überlegungen münden in einem Reformvorschlag, der eine Differenzierung nach Deliktstypen bei der Strafzumessung und eine weitgehende Entkriminalisierung des untauglichen Versuchs vorsieht.
Sommario
I. Legitimität einer Strafmilderung trotz Verdienstgleichheit
II. Argumente für Verdienstgleichheit
III. Argumente für eine Unrechtsdifferenz
IV. Legitimität einer Gleichbestrafungsmöglichkeit
V. Zum Sonderfall des untauglichen Versuchs
I. Androhungsgeneralprävention
II. Opferschutzerwägungen
III. Optimierung privater Präventionsbemühungen
IV. Spezialprävention
V. Positive Generalprävention
I. Bestrafung des tauglichen Versuchs
II. Bestrafung des strafbaren untauglichen Versuchs
Info autore
Geboren 1988; Studium in Passau, London und Berlin (HU); 2013 B.A. in Staatswissenschaften; 2014 M.A. Legal and Political Theory (UCL); 2017 Erste Juristische Prüfung; 2023 Promotion (HU Berlin); Rechtsreferendariat am Kammergericht Berlin.