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Strukturbedingt unbestimmte Straftatbestände - Zur Verfassungswidrigkeit des § 315d StGB

Tedesco · Tascabile

Pubblicazione il 01.10.2024

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Anhand des Verbotes von Kraftfahrzeugrennen beweist die Arbeit, dass Art. 103 Abs. 2 GG ein Bestimmtheitsgebot nicht nur hinsichtlich des Normwortlauts, sondern auch hinsichtlich der Normsystematik zu entnehmen ist.
315d StGB ist keiner normenklaren, konsistenten Auslegung zugänglich, weil der Gesetzgeber der Vorschrift kein erkennbares Prüfprogramm hinterlegt hat. Das Binnenverhältnis einzelner Tatbestandselemente wie auch die Relation zu Straftatbeständen des Straßenverkehrsstrafrechts und der Delikte gegen das Leben stehen einer näheren Bestimmung entgegen. Von diesem Befund ausgehend entwickelt die Arbeit einen über
315d StGB hinausweisenden Maßstab an die Bestimmtheit von Strafgesetzen: ein Gebot der Klarheit der Normsystematik.

Riassunto

Anhand des Verbotes von Kraftfahrzeugrennen beweist die Arbeit, dass Art. 103 Abs. 2 GG ein Bestimmtheitsgebot nicht nur hinsichtlich des Normwortlauts, sondern auch hinsichtlich der Normsystematik zu entnehmen ist.
§ 315d StGB ist keiner normenklaren, konsistenten Auslegung zugänglich, weil der Gesetzgeber der Vorschrift kein erkennbares Prüfprogramm hinterlegt hat. Das Binnenverhältnis einzelner Tatbestandselemente wie auch die Relation zu Straftatbeständen des Straßenverkehrsstrafrechts und der Delikte gegen das Leben stehen einer näheren Bestimmung entgegen. Von diesem Befund ausgehend entwickelt die Arbeit einen über § 315d StGB hinausweisenden Maßstab an die Bestimmtheit von Strafgesetzen: ein Gebot der Klarheit der Normsystematik.

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