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Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung und Rechtsfortwirkungsansprüchen - Zur Verjährungsakzessorietät der §§ 281, 283 BGB und §§ 816 Abs. 1 S. 1, 951 Abs. 1 BGB

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Erstmals wird die bis heute ungeklärte Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche statt der Leistung und Rechtsfortwirkungsansprüche monografisch aufgearbeitet. Verjähren diese Ansprüche zeitgleich mit dem Primärerfüllungs- und Vindikationsanspruch, an deren Stelle sie treten? Oder steht dem Gläubiger mit Entstehung des jeweiligen Ersatzanspruchs eine stets unverbrauchte (regelmäßige) Verjährungsfrist zur Verfügung? Ersteres ist der Fall. Die Verjährungsakzessorietät der

281, 283 BGB lässt sich u.a. anhand der andernfalls drohenden Funktionslosigkeit des
213 Alt. 2 BGB belegen, die Abhängigkeit der

816 Abs. 1 S. 1, 951 Abs. 1 BGB von der Vindikationsverjährung vor allem anhand eines Vergleichs mit
977 BGB.

Riassunto

Erstmals wird die bis heute ungeklärte Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche statt der Leistung und Rechtsfortwirkungsansprüche monografisch aufgearbeitet. Verjähren diese Ansprüche zeitgleich mit dem Primärerfüllungs- und Vindikationsanspruch, an deren Stelle sie treten? Oder steht dem Gläubiger mit Entstehung des jeweiligen Ersatzanspruchs eine stets unverbrauchte (regelmäßige) Verjährungsfrist zur Verfügung? Ersteres ist der Fall. Die Verjährungsakzessorietät der §§ 281, 283 BGB lässt sich u.a. anhand der andernfalls drohenden Funktionslosigkeit des § 213 Alt. 2 BGB belegen, die Abhängigkeit der §§ 816 Abs. 1 S. 1, 951 Abs. 1 BGB von der Vindikationsverjährung vor allem anhand eines Vergleichs mit § 977 BGB.

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