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Die Rechtsfolgen eines fehlerhaften Massenentlassungsverfahrens - Eine am Sinn und Zweck des Verfahrens orientierte und folglich verhältnismäßige Anwendung der Unwirksamkeitsfolge

Tedesco · Tascabile

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In ständiger Rechtsprechung sanktioniert das Bundesarbeitsgericht fehlerhafte Massenentlassungsverfahren mit der Unwirksamkeit der Entlassungen,
134 BGB i. V. mit
17 KSchG. Die Arbeit untersucht anhand einer dreistufigen Prüfung, ob und wie geschehene Fehler zu sanktionieren sind.1) Fehler sind immer dann zu sanktionieren, wenn sie den Sinn und Zweck des Verfahrens tangieren, wenn sie also relevant sind. 2) Arbeitnehmer:innen können sich auf einen Fehler nur berufen, wenn sie von diesem betroffen sind. 3) Erscheint eine Sanktion im konkreten Einzelfall als unangemessen, ist eine Ausnahme vom Unwirksamkeitsverdikt zu gewähren - andere, ggf. weniger weitreichende Rechtsfolgen kommen dann aber ebenfalls nicht in Betracht.

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