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Gesellschaft bürgerlichen Rechts: GbR - Spezialkommentar zu den §§ 705-740c BGB

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Das MoPeG hat das Recht der Personengesellschaften im BGB grundlegend reformiert.Die Rechtspraxis steht vor einer gewaltigen Umstellung Anwält: innen, Gerichte und Notar:innen müssen sich in einem gänzlich veränderten Normgefüge orientieren.Gewohnte Auslegungen und Ansätze der Vor-MoPeG-Regelungen können nicht einfach übernommen werden, insbesondere wo Regelungskonzepte des OHG-Rechts auf die rechtsfähige GbR übertragen wurden. Bedeutende Neuerung im Recht der GbR ist das prominente Beispiel des Gesellschaftsregisters, das in vielen wirtschaftlichen Kontexten einen bedeutenden Einfluss auf die Rechtspraxis haben wird. Die GbR ist nun außerdem rechtsfähig, umwandlungsfähig, mit eigenem Vermögen ausgestattet und meldepflichtig zum Transparenzregister. Durch das internationale Sitzwahlrecht können eingetragene GbR künftig ihren Sitz im Ausland haben. Beschlussverfahren, Informationsrechte und -pflichten werden ebenso wie Beteiligungsverhältnisse und Abfindungsansprüche neu geregelt.Für die Praxis ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsbedarf. Bestehende Verträge müssen mit den Neuregelungen abgeglichen, Vorteile der Neuregelungen geprüft und ggf. genutzt werden. Registerführende Stellen und die Justiz müssen die neuen Abläufe ohne Übergangsfrist umsetzen.Herausgeber und Autor:innen sorgen für höchsten Praxisbezug: Dr. Thomas Ammermann, Rechtsanwalt, Düsseldorf | Dr. Moritz Beneke, Rechtsanwalt, Bonn | Prof. Dr. Diederich Eckardt, Universität Trier | Dr. Jessica Hanke, Rechtsanwältin, Düsseldorf | Dr. Thomas Heidel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Steuerrecht, Bonn | Dr. Max Noack, Richter am Landgericht, Karlsruhe | Prof. Dr. Alexander Schall, M.Jur. (Oxon.), Leuphana Universität Lüneburg | Dr. Hans-Claudius Scheef, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Düsseldorf | Dr. Florian Schmitt, Akademischer Rat, Universität Trier

Riassunto

Das MoPeG hat das Recht der Personengesellschaften im BGB grundlegend reformiert.

Die Rechtspraxis steht vor einer gewaltigen Umstellung
Anwält: innen, Gerichte und Notar:innen müssen sich in einem gänzlich veränderten Normgefüge orientieren.
Gewohnte Auslegungen und Ansätze der Vor-MoPeG-Regelungen können nicht einfach übernommen werden, insbesondere wo Regelungskonzepte des OHG-Rechts auf die rechtsfähige GbR übertragen wurden. Bedeutende Neuerung im Recht der GbR ist das prominente Beispiel des Gesellschaftsregisters, das in vielen wirtschaftlichen Kontexten einen bedeutenden Einfluss auf die Rechtspraxis haben wird. Die GbR ist nun außerdem rechtsfähig, umwandlungsfähig, mit eigenem Vermögen ausgestattet und meldepflichtig zum Transparenzregister. Durch das internationale Sitzwahlrecht können eingetragene GbR künftig ihren Sitz im Ausland haben. Beschlussverfahren, Informationsrechte und -pflichten werden ebenso wie Beteiligungsverhältnisse und Abfindungsansprüche neu geregelt.

Für die Praxis ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsbedarf.
Bestehende Verträge müssen mit den Neuregelungen abgeglichen, Vorteile der Neuregelungen geprüft und ggf. genutzt werden. Registerführende Stellen und die Justiz müssen die neuen Abläufe ohne Übergangsfrist umsetzen.

Herausgeber und Autor:innen sorgen für höchsten Praxisbezug:
Dr. Thomas Ammermann, Rechtsanwalt, Düsseldorf | Dr. Moritz Beneke, Rechtsanwalt, Bonn | Prof. Dr. Diederich Eckardt, Universität Trier | Dr. Jessica Hanke, Rechtsanwältin, Düsseldorf | Dr. Thomas Heidel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Steuerrecht, Bonn | Dr. Max Noack, Richter am Landgericht, Karlsruhe | Prof. Dr. Alexander Schall, M.Jur. (Oxon.), Leuphana Universität Lüneburg | Dr. Hans-Claudius Scheef, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Düsseldorf | Dr. Florian Schmitt, Akademischer Rat, Universität Trier

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