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Die Relevanz der Markenform (GEW 44) - Die Herleitung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen zwischen den Markenformen

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Das Markengesetz zählt die verschiedenen Markenformen in
3 Abs. 1 MarkenG gleichrangig auf. Darüber hinaus findet sich im Markengesetz abgesehen von
3 Abs. 2 MarkenG keine Regelung, die erkennen ließe, dass für unterschiedliche Markenformen unterschiedliche Maßstäbe zu gelten haben. Dies spricht auf den ersten Blick dafür, dass alle Marken den gleichen rechtlichen Maßstäben unterliegen.
Betrachtet man die Rechtsprechung jedoch genauer, stellt man fest, dass an einige Markenformen erhöhte Anforderungen gestellt werden, wenn es etwa um die Frage geht, ob originäre Unterscheidungskraft nach
8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, ob Verkehrsdurchsetzung nach
8 Abs. 3 MarkenG gegeben ist oder ob die Grenzen der erlaubten Drittbenutzung nach
23 Nr. 3 MarkenG eingehalten wurden.
Dieser Widerspruch war Anlass, der Frage nachzugehen, ob die Markenform bei der Beurteilung markenrechtlicher Tatbestandsmerkmale eine Rolle spielen darf. In der vorliegenden Arbeit wird anhand dreier Beispielsfälle untersucht, ob die Gerichte zu Recht zu unterschiedlichen Ergebnissen im Hinblick auf die verschiedenen Markenformen kommen. Zugleich wird eine allgemeine Prüfungsfolge entwickelt, die dabei helfen soll, die Frage nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen den Markenformen in Zukunft auf dogmatisch überzeugende Weise zu beantworten.

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Jana Frölich

Riassunto

Das Markengesetz zählt die verschiedenen Markenformen in § 3 Abs. 1 MarkenG gleichrangig auf. Darüber hinaus findet sich im Markengesetz – abgesehen von § 3 Abs. 2 MarkenG – keine Regelung, die erkennen ließe, dass für unterschiedliche Markenformen unterschiedliche Maßstäbe zu gelten haben. Dies spricht auf den ersten Blick dafür, dass alle Marken den gleichen rechtlichen Maßstäben unterliegen.

Betrachtet man die Rechtsprechung jedoch genauer, stellt man fest, dass an einige Markenformen erhöhte Anforderungen gestellt werden, wenn es etwa um die Frage geht, ob originäre Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, ob Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG gegeben ist oder ob die Grenzen der erlaubten Drittbenutzung nach § 23 Nr. 3 MarkenG eingehalten wurden.

Dieser Widerspruch war Anlass, der Frage nachzugehen, ob die Markenform bei der Beurteilung markenrechtlicher Tatbestandsmerkmale eine Rolle spielen darf. In der vorliegenden Arbeit wird anhand dreier Beispielsfälle untersucht, ob die Gerichte zu Recht zu unterschiedlichen Ergebnissen im Hinblick auf die verschiedenen Markenformen kommen. Zugleich wird eine allgemeine Prüfungsfolge entwickelt, die dabei helfen soll, die Frage nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen den Markenformen in Zukunft auf dogmatisch überzeugende Weise zu beantworten

Dettagli sul prodotto

Autori Jana Fröhlich, Jana Frölich, Jana (Dr. iur.) Frölich
Editore Heymanns
 
Lingue Tedesco
Formato Copertina rigida
Pubblicazione 01.04.2016
 
EAN 9783452287090
ISBN 978-3-452-28709-0
Pagine 190
Dimensioni 155 mm x 211 mm x 9 mm
Peso 254 g
Serie Geistiges Eigentum und Wettbewerb (GEW)
Geistiges Eigentum und Wettbewerb (GEW)
Categorie Guide e manuali > Diritto, professione, finanze > Imposte
Scienze sociali, diritto, economia > Diritto > Diritto commerciale, diritto economico

Marke, Markenrecht, Markenform

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