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Die Schätzung nach gerichtlichem Ermessen - unmittelbare und sinngemässe Anwendung des Art. 42 Abs. 2 OR

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Riassunto

Nach Art. 42 Abs. 2 OR ist „der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters […] abzuschätzen“. Diese deliktsrechtliche Vorschrift spielt in der Praxis eine wichtige Rolle, wird sie doch über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus auch ausserhalb des Deliktsrechts und sogar auf andere als Schadensfälle angewandt. Das war der Anlass für die vorliegende Arbeit, die sich vertieft mit Art. 42 Abs. 2 OR auseinandersetzt.
In seiner Freiburger Dissertation zeigt der Autor auf, dass Art. 42 Abs. 2 OR auf eine Beweiserleichterung abzielt, also weder eine Beweislastregel noch eine Anweisung zur abstrakten Schadensfestsetzung enthält. Davon ausgehend, befasst er sich eingehend mit der Anwendung des Art. 42 Abs. 2 OR im ausservertraglichen und vertraglichen Schadensersatzrecht. Und schliesslich erläutert er anhand zahlreicher Beispiele, inwieweit Art. 42 Abs. 2 OR auch ausserhalb des Schadensrechts anzuwenden ist. Zu den verschiedenen Einzelfragen, die er mitbehandelt, gehört z. B. jene nach der schadensrechtlichen Erfassung der „perte d’une chance“.
Die Arbeit berücksichtigt die einschlägige Lehre und Rechtsprechung, die sie z. T. kritisch hinterfragt. Das Ganze wird auf Deutsch und Französisch kurz zusammengefasst.

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