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Kommentar zur Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen - Einschließlich Anlagenbau (SGO Bau)

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Descrizione

Ulteriori informazioni

Sommario

Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen.-
1 - Anwendungsbereich.-
2 - Einleitung des Verfahrens.-
3 - Schriftverkehr.-
4 - Vertretung.-
5 - Anzahl der Schiedsrichter.-
6 - Qualifikation der Schiedsrichter.-
7 - Ernennung des Einzelschiedsrichters.-
8 - Ernennung des Dreier-Schiedsgerichts.-
9 - Erklärung über die Ablehnung.-
10 - Ablehnungsvoraussetzungen.-
11 - Ablehnungsverfahren.-
12 - Ersetzung eines Schiedsrichters.-
13 - Verfahrensgrundsätze.-
14 - Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens.-
15 - Verhandlung, Säumnis.-
16 - Niederschrift.-
17 - Geheimhaltungspflicht.-
18 - Klageerweiterung, Klageänderung, Klagerücknahme.-
19 - Widerklage, Aufrechnung.-
20 - Beschlussfassung über den Schiedsspruch.-
21 - Form, Inhalt und Wirkung des Schiedsspruchs.-
22 - Vergleich.-
23 - Beendigung des Verfahrens.-
24 - Aufbewahrung der Akten.-
25 -Vorschüsse.-
26 - Kostenentscheidung.-
27 - Streitwert und Gebühren.- Kommentar zur Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen.- Abschnitt I: Einleitende Bestimmungen.- Abschnitt II: Zusammensetzung des Schiedsgerichts.- Abschnitt III: Ablehnung und Ersetzung von Schiedsrichtern.- Abschnitt IV: Verfahren.- Abschnitt V: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens.- Abschnitt VI: Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens.- Anhang I: Schiedsgerichtsklausel.- Anhang II: Auszüge aus der Zivilprozessordnung (ZPO).- Sachwortverzeichnis.

Info autore

Wolfgang Heiermann ist Honorarprofessor für Bauvertragsrecht an der Universität Dortmund und RA in Frankfurt am Main, Berlin und Dresden. Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen.

Rechtsanwältin Andrea M. Kullack hat aufgrund ihrer Tätigkeiten in Bau- und Vergaberecht umfangreiche Erfahrungen gesammelt, die sie in verschiedenste Schiedsverfahren einbringen konnte, und ist in der Sachverständigenliste zur Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen einschließlich Anlagenbau (SGO Bau) aufgeführt.

Dr. Wolfgang Bayer ist langjähriger Hauptgeschäftsführer des Bauindustrieverbandes Bremen- Nordniedersachsen e.V.
Seine Beratungstätigkeit auf dem Baurechtssektor prädestiniert ihn, Fragen der Streitschlichtung verstärkt zu bearbeiten. Dr. Bayer hat zahlreiche Schiedsgerichtsverfahren abgewickelt.

Riassunto

Baustreitigkeiten setzen erhebliche Fachkenntnisse auf bautechnischem und bauwirtschaftlichem Gebiet voraus. Bei Bauprozessen vor ordentlichen Gerichten werden deshalb Bausachverständige hinzugezogen. Es kann deshalb in vielen Fällen Kosten sparender und schneller sein, wenn der Streit durch ein schiedsgerichtliches Verfahren beigelegt wird.

Die Grundlage für ein schiedsgerichtliches Verfahren bei Baustreitigkeiten ist die "Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen einschließlich Anlagenbau" (SGO Bau). Die SGO Bau wird von der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V. und dem Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein E.V. herausgegeben.

Die Autoren kommentieren ausführlich, kompetent und praxisnah die einzelnen Abschnitte der SGO Bau.

Testo aggiuntivo

"Die Herausgeber dieses Bandes verfügen über umfangreiche Erfahrungen als Schiedsrichter und kommentieren ausführlich und praxisnah die novellierte Schiedsgerichtsordnung." Blickpunkt Wirtschaft, 06/2002

"Mit der SGOBau ist den von Baustreitigkeiten Betroffenen eine Verfahrensordnung an die Hand gegeben, die in vielen Fällen die bessere Alternative zum Bauprozess vor dem ordentlichen Gericht darstellt. Die vorgelegte zweite Auflage dieses Kommentars stellt eine wertvolle Ergänzung hierzu dar und sollte deshalb in keiner mit dem privaten Baurecht befassten Kanzlei fehlen."

SchiedsVZ, 05/2003

Relazione

"Die Herausgeber dieses Bandes verfügen über umfangreiche Erfahrungen als Schiedsrichter und kommentieren ausführlich und praxisnah die novellierte Schiedsgerichtsordnung." Blickpunkt Wirtschaft, 06/2002

"Mit der SGOBau ist den von Baustreitigkeiten Betroffenen eine Verfahrensordnung an die Hand gegeben, die in vielen Fällen die bessere Alternative zum Bauprozess vor dem ordentlichen Gericht darstellt. Die vorgelegte zweite Auflage dieses Kommentars stellt eine wertvolle Ergänzung hierzu dar und sollte deshalb in keiner mit dem privaten Baurecht befassten Kanzlei fehlen."
SchiedsVZ, 05/2003

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