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Im Spätmittelalter veränderte sich die hochmittelalterliche Königsgerichtsbarkeit allmählich, seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts rapide. Der Autor untersucht die verschiedenen Erscheinungsformen der königlichen Justiz bis hin zur Abschaffung des Königlichen Hofgerichts 1451, das verschwindet, weil es den neuen Anforderungen, insbesondere der Funktion als oberstes Appellationsgericht nicht mehr gerecht werden kann. Die dabei entstehenden Instanzenzüge gaben dem Reich einen neuen rechtlichen Halt, der bis zu seinem Ende wirkte.
Sommario
Inhalt
Vorwort
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Formen der Königsgerichtsbarkeit
1.1. Persönliche Gerichtsbarkeit des Königs
1.2. Richterkommissare
1.3. Das königliche Hofgericht
1.4. Das königliche Kammergericht
2. Neue Anforderungen an die Königsgerichtsbarkeit im 14. Jahrhundert
2.1. Rechtszug an den König
2.2. Ansätze zu mehrstufigen Verfahren
2.2.1. Appellationen
2.2.2. Nichtigkeitsbeschwerden wegen Verfahrensverstoßes
2.2.3. Rechtsverweigerungsbeschwerde als Zugangseröffnung zum Königsgericht
2.2.4. Urkundenvidimierungen durch das Hofgericht
2.3. Intensivierung der Gerichtstätigkeit seit Mitte des 14. Jahrhunderts
3. Neue Anforderungen an die Königsgerichtsbarkeit seit dem Anfang des 15. Jahrhunderts
3.1. Allgemeine Beobachtungen
3.2. Konkretisierung durch Einzelfälle
3.2.1 Allgemeine Prozesse
3.2.2. Prozesse wegen der Femegerichtsbarkeit
3.2.3. Prozesse wegen der kaiserlichen Landgerichte
4. Das Absterben des Hofgerichts
5. Der Wandel der Gerichtsverfassung als Teil der Verfassungsverdichtung im 15. Jahrhundert
Namensregister
Info autore
Bernhard Diestelkamp war Professor für Rechtsgeschichte an der Universität Frankfurt a. M.
Riassunto
Im Spätmittelalter veränderte sich die hochmittelalterliche Königsgerichtsbarkeit allmählich, seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts rapide. Der Autor untersucht die verschiedenen Erscheinungsformen der königlichen Justiz bis hin zur Abschaffung des Königlichen Hofgerichts 1451, das verschwindet, weil es den neuen Anforderungen, insbesondere der Funktion als oberstes Appellationsgericht nicht mehr gerecht werden kann. Die dabei entstehenden Instanzenzüge gaben dem Reich einen neuen rechtlichen Halt, der bis zu seinem Ende wirkte.