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Wenn zu Beginn dieser Darlegungen über »Legalität« und »Legitimität« die heutige innerstaatliche Lage Deutschlands staats- und verfassungsrechtlich als »Zusammenbruch des parlamentarischen Gesetzgebungsstaates« gekennzeichnet wird, so ist das nur als eine zusammenfassende, kurze, fachwissenschaftliche Formel gemeint. Optimistische oder pessimistische Vermutungen und Prognosen interessieren hier nicht; von »Krisen« - seien es nun biologische, medizinische oder ökonomische Krisen, Nachkriegskrisen, Vertrauenskrisen, Gesundungskrisen, Pubertätskrisen, Schrumpfungskrisen oder was immer - soll ebenfalls nicht gesprochen werden. Um die ganze Problematik des heutigen Legalitätsbegriffes, des ihm zugehörigen parlamentarischen Gesetzgebungsstaates und des aus der Vorkriegszeit überlieferten Rechtspositivismus richtig zu verstehen, bedarf es staats- und verfassungsrechtlicher Begriffsbestimmungen, welche die gegenwärtige innerpolitische Lage in ihren staatlichen Zusammenhängen im Auge behalten.Aus der Einleitung
Sommario
EinleitungDas Legalitätssystem des Gesetzgebungsstaates gegenüber andern Staatsarten (Jurisdiktions-, Regierungs- und Verwaltungsstaaten)I. Das Legalitätssystem des parlamentarischen Gesetzgebungsstaates1. Gesetzgebungsstaat und Gesetzesbegriff2. Legalität und gleiche Chance politischer MachtgewinnungII. Die drei außerordentlichen Gesetzgeber der Weimarer Verfassung1. Der außerordentliche Gesetzgeber ratione materiae; der zweite Hauptteil der Weimarer Verfassung als eine zweite Verfassung2. Der außerordentliche Gesetzgeber ratione supremitatis; eigentliche Bedeutung: plebiszitäre Legitimität statt gesetzgebungsstaatlicher Legalität3. Der außerordentliche Gesetzgeber ratione necessitatis; eigentliche Bedeutung: die Maßnahme des Verwaltungsstaates verdrängt das Gesetz des parlamentarischen GesetzgebungsstaatesSchlußAnhangEditorische Nachbemerkung - Korrekturbemerkungen Carl Schmitts - Faksimiles des Handexemplars A von Carl SchmittNamenverzeichnis
Info autore
Carl Schmitt, geb. 1888 in Plettenberg, lehrte als Professor für Verfassungs- und Völkerrecht in Greifswald (1921), Bonn (1922), Berlin (Handelshochschule, 1926), Köln (1932) sowie an der Universität Berlin (1933-45). Seine Definitionen der Begriffe Politische Romantik und Politische Theologie, Souveränität, Diktatur, Legalität und Legitimität sowie des Politischen (Freund-Feind-Theorie) hatten starken Einfluss weit über die Grenzen Deutschlands und seines Faches hinaus. Der Autor verstarb 1985 in seinem Geburtsort.