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Haushaltsgrundsätze für Bund, Länder und Gemeinden - Handbuch zum Management der öffentlichen Finanzen

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Die Neuauflage:
Mit dem Inkrafttreten des "Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes" am 1. Januar 2010 ändert sich das Haushaltsrecht für Bund, Länder und Gemeinden grundlegend: Nunmehr dürfen neben den Kommunen auch der Bund und die Länder ihre Haushalte anstatt nach dem traditionellen kameralistischen System mit Hilfe der doppelten Buchführung (Doppik) planen, ausführen und abrechnen. Die Haushaltsbeauftragten verfügen nunmehr über notwendige Instrumente, um den Ressourcenverbrauch und die Verschuldung der öffentlichen Haushalte für ihre Entscheidungen transparent zu machen.

Die Neuauflage bietet eine topaktuelle systematische Gesamtdarstellung des öffentlichen Haushaltsrechts in drei Teilen und 20 Kapiteln:
- Grundlagen für das Management öffentlicher Finanzen,
- Haushaltsgrundsätze und
- Schwerpunkte des Haushaltsmanagements.

Auch komplexe Zusammenhänge wie Finanzausgleiche, Finanzbeziehungen zur EU, mehrjährige Finanzplanung, Rechnungswesensysteme Kameralistik und Doppik, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Buchführung und Rechnungslegung, Sondervermögen, öffentlich-private Partnerschaften usw. werden verständlich erläutert.

Eine große Hilfe sind die zahlreichen weiterführenden Hinweise, vor allem das Online-Literaturverzeichnis und wichtige Internet-Links vor jedem Kapitel, die den gezielten Zugriff auf aktuelle finanzpolitische Fakten und weiterführende Informationen ermöglichen.

About the author

Robert F. Heller ist seit 2001 Staatsrat der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, zuvor war er mehr als zehn Jahre auf den Gebieten Haushalt und Steuern in leitenden Positionen im Bundesfinanzministerium, im Bundeskanzleramt sowie als Staatssekretär in der Finanzverwaltung von Berlin tätig.

Summary

Die Neuauflage:
Mit dem Inkrafttreten des „Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes“ am 1. Januar 2010 ändert sich das Haushaltsrecht für Bund, Länder und Gemeinden grundlegend: Nunmehr dürfen neben den Kommunen auch der Bund und die Länder ihre Haushalte anstatt nach dem traditionellen kameralistischen System mit Hilfe der doppelten Buchführung (Doppik) planen, ausführen und abrechnen. Die Haushaltsbeauftragten verfügen nunmehr über notwendige Instrumente, um den Ressourcenverbrauch und die Verschuldung der öffentlichen Haushalte für ihre Entscheidungen transparent zu machen.

Die Neuauflage bietet eine topaktuelle systematische Gesamtdarstellung des öffentlichen Haushaltsrechts in drei Teilen und 20 Kapiteln:
- Grundlagen für das Management öffentlicher Finanzen,
- Haushaltsgrundsätze und
- Schwerpunkte des Haushaltsmanagements.

Auch komplexe Zusammenhänge wie Finanzausgleiche, Finanzbeziehungen zur EU, mehrjährige Finanzplanung, Rechnungswesensysteme Kameralistik und Doppik, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Buchführung und Rechnungslegung, Sondervermögen, öffentlich-private Partnerschaften usw. werden verständlich erläutert.

Eine große Hilfe sind die zahlreichen weiterführenden Hinweise, vor allem das Online-Literaturverzeichnis und wichtige Internet-Links vor jedem Kapitel, die den gezielten Zugriff auf aktuelle finanzpolitische Fakten und weiterführende Informationen ermöglichen.

Additional text

Zur 1. Auflage:

„... Das Buch ist ... wichtig für das Verständnis der Haushaltsgrundsätze im systematischen Gesamtzusammenhang des Haushaltsrechts, somit unentbehrlich für alle Angehörigen und Studierenden im Bereich der öffentlichen Verwaltung.“
Zeitschrift für Kommunalfinanzen 10/1998

„... auch für den Wissenschaftler ... eine hilfreiche Informationsquelle ...“
Prof. Dr. Ulrich Häde, Archiv des öffentlichen Rechts 3/2000

Report

Zur 1. Auflage: "... Das Buch ist ... wichtig für das Verständnis der Haushaltsgrundsätze im systematischen Gesamtzusammenhang des Haushaltsrechts, somit unentbehrlich für alle Angehörigen und Studierenden im Bereich der öffentlichen Verwaltung." Zeitschrift für Kommunalfinanzen 10/1998 "... auch für den Wissenschaftler ... eine hilfreiche Informationsquelle ..." Prof. Dr. Ulrich Häde, Archiv des öffentlichen Rechts 3/2000

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