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Gesetzlich Versicherten steht gemäß
76 Abs. 1 S. 1 SGB V das Recht auf freie Arztwahl zu, welches verfassungsrechtlich durch die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht abgesichert wird. Die weitreichende Wahlfreiheit der Versicherten steht in einem Spannungsverhältnis zum Wirtschaftlichkeitsgebot, welches als Grundprinzip für das gesamte Krankenversicherungsrecht gilt. Dieses lässt sich insbesondere darauf zurückführen, dass Versicherte den haus- und den fachärztlichen Versorgungsbereich gleichermaßen direkt in Anspruch nehmen und behandelnde Leistungserbringer zudem jederzeit wechseln können. Im Rahmen der Regelversorgung hat der Gesetzgeber bislang keinen Weg gefunden, das bestehende Spannungsverhältnis aufzulösen. Vor diesem Hintergrund befasst sich die Arbeit mit Reformoptionen, insbesondere einer Steuerung des Zugangs gesetzlich Versicherter durch die Etablierung von (umfassenden) Überweisungsvorbehalten.
List of contents
1. GrundlagenHistorischer Ursprung - Legitimation des Rechts auf freie Arztwahl - Die freie Arztwahl im System2. Die freie Arztwahl im SGB VUmfang des Rechts auf freie Arztwahl - Verfassungsrechtliche Beurteilung der Arztwahlfreiheit - Ausübung der freien Arztwahl3. Überprüfung der Arztwahlfreiheit am Maßstab des WirtschaftlichkeitsgebotesMaßstabsbildung - Unwirtschaftlichkeit der Leistungserbringung - Ansätze zur Einhegung der arztwahlbedingten Unwirtschaftlichkeit - Konsequenzen der weitreichenden Arztwahlfreiheit4. Entwicklungsperspektiven der Arztwahlfreiheit zur verbesserten Umsetzung des WirtschaftlichkeitsgebotesVergleich zu weiteren leistungserbringerbezogenen Wahlrechten im SGB V - Entwicklungsperspektiven im Rahmen von
76 SGB V - Verfassungsrechtliche Bewertung der Entwicklungsperspektiven - AusblickZusammenfassung der Ergebnisse
About the author
Nadja Dussel studierte von 2014 bis 2020 Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg sowie der Universidad de Oviedo (Spanien) mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Sozialrecht. Nach Abschluss des ersten Staatsexamens promovierte sie bei Prof. Dr. Katharina von Koppenfels-Spies und war als akademische Mitarbeiterin am Institut für Wirtschaftsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Abt. III: Sozialrecht der Universität Freiburg tätig. Seit Juni 2024 ist sie Rechtsreferendarin am Hanseatischen Oberlandesgericht.