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Marken sind sehr vielfältig. Es gibt verschiedene Kategorien von Marken, denen das Recht nahezu spezifische Regelungen zuweist. So wurden neben den individuellen Marken, die das allgemeine Markenrecht verkörpern, auch die "unauffälligen ", aber "allgegenwärtigen" Kollektivmarken eingeführt. Der Gesetzgeber der OAPI hat unter dem Eindruck des TRIPS-Abkommens die Kollektivmarken als eine eigene Kategorie von Marken verankert. Diese stützen sich jedoch auf das allgemeine Markenrecht. Sind sie ein Bruch oder eine Kontinuität mit der Einheit des allgemeinen Markenrechts? Die Annahme, die sich daraus ergibt, ist, dass Kollektivmarken unter dem Einfluss des allgemeinen Markenrechts stehen, obwohl es ihnen gelingt, sich zu partikularisieren. Die Partikularisierung von Kollektivmarken vom allgemeinen Markenrecht ist angesichts der vielfältigen und atypischen Funktionen, die ihnen im Hinblick auf die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung und beiläufig auch auf den Schutz der Verbraucher der Waren und Dienstleistungen der Vereinigung, die die Kollektivmarke innehat, zugewiesen wurden, begrüßenswert und lobenswert.
About the author
Alex Legrand TEMEZE LIEDZE hat einen Forschungsmaster im Wirtschafts- und Unternehmensrecht und ist ein junger Forscher im Privatrecht an der Universität Dschang in Kamerun. Er arbeitet als Mitarbeiter in einer lokalen Anwaltskanzlei und bietet freiberuflich Rechtsberatung und -beratung im Wirtschaftsrecht an.