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Die funktionale Selbstverwaltung ist in Deutschland eine altüberkommene und tiefverwurzelte Form der staatlichen Organisation. Zu beobachten ist eine weitgespannte Vielfalt von Erscheinungsformen der funktionalen Selbstverwaltung. Die Organisationsform der funktionalen Selbstverwaltung kann sowohl der Interessenreprasentation (nach innen und nach außen) als auch der Forderung und Unterstützung der Mitglieder dienen; sie kann schließlich auch für die Wahrnehmung und Erledigung von Verwaltungsaufgaben geschaffen werden. Die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der funktionalen Selbstverwaltung ist mit normativen Erwartungen und Pflichten verbunden. Die Regelungen des IHKG sind deshalb schon seit Jahrzehnten Gegenstand rechtlicher Kontroversen. Nachdem das BVerfG in einer Grundsatzentscheidung 2017 die Verfassungskonformität des IHKG bestätigt hat, konzentrierte sich die jüngere Diskussion auf dessen Vereinbarkeit mit dem EU-Recht. Die Studie zeigt die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem EU-Recht auf.
List of contents
A. Einleitung und FragestellungVerkammerung von Berufs- und Wirtschaftssektoren - Das Beispiel der Industrie- und Handelskammern und der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) - Der Streit um die Pflichtmitgliedschaft - Struktur der UntersuchungB. Unionsverfassungsrechtlicher Schutz mitgliedstaatlicher Strukturen funktionaler Selbstverwaltung (Art. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 EUV, Art. 4 Abs. 2 S. 1 EUV)Funktionale Selbstverwaltung als Bestandteil demokratischer »governance« (Art. 2 EUV, Art. 10 Abs. 1 EUV) - Funktionale Selbstbestimmung als Teil der verfassungsmäßigen Strukturen und nationaler Identität (Art. 4 Abs. 2 S. 1 EUV)C. BinnenmarktrechtÜberblick - Unionsrechtliche Vorgaben im Fall der mitgliedstaatlichen Anknüpfung an einen Niederlassungsvorgang - Unionsrechtliche Vorgaben hinsichtlich der Beschränkung eines DienstleistungsvorgangsD. Wettbewerbsrecht (Art. 101 AEUV)Gesetzliche Anordnung einer Pflichtmitgliedschaft - Gebrauch der Satzungsgewalt durch die IHKE. Beihilfeaufsicht (Art. 107 f. AEUV)Das Regelungsziel des Beihilferechts (Art. 107 f. AEUV) - Notwendigkeit der unternehmerischen Tätigkeit im Markt