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Zum WerkNordrhein-Westfalen hat in den letzten Jahren weitreichende Änderungen des Personalvertretungsgesetzes verabschiedet. Wegen der teilweise erheblichen Abweichungen zu den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist eine eigenständige Kommentierung unverzichtbar.Vorteile auf einen Blick
- umfassende Kommentierung
- für alle Dienststellen und Personalvertretungen in NRW
- Autoren aus der Praxis
Zur Neuauflage Als BeckokNeu aufgenommen wurde das Landesrichter- und Staatsanwältegesetz NRW (
1 bis 65 LRiStaG NRW im Auszug).Das Erscheinen als BeckOK gewährleistet eine aktuelle und bewährte Darstellung, aktuelle Änderungen, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30. Mai 2023 sind eingearbeitet. Aktuelle Rechtsprechung und Literatur sind berücksichtigt.ZielgruppeFür Dienststellen des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbände, für die der Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und die Sparkassen sowie für die Personalvertretungen bei den jeweiligen Organisationen. Schließlich für Anwaltschaften und Gerichte im Bereich Arbeits- und Verwaltungsrecht.
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Zum Werk
Nordrhein-Westfalen hat in den letzten Jahren weitreichende Änderungen des Personalvertretungsgesetzes verabschiedet. Wegen der teilweise erheblichen Abweichungen zu den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist eine eigenständige Kommentierung unverzichtbar.
Vorteile auf einen Blickumfassende Kommentierungfür alle Dienststellen und Personalvertretungen in NRWAutoren aus der Praxis
Zur Neuauflage Als Beckok
Neu aufgenommen wurde das Landesrichter- und Staatsanwältegesetz NRW (§§ 1 bis 65 LRiStaG NRW im Auszug).
Das Erscheinen als BeckOK gewährleistet eine aktuelle und bewährte Darstellung, aktuelle Änderungen, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30. Mai 2023 sind eingearbeitet. Aktuelle Rechtsprechung und Literatur sind berücksichtigt.
Zielgruppe
Für Dienststellen des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbände, für die der Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und die Sparkassen sowie für die Personalvertretungen bei den jeweiligen Organisationen. Schließlich für Anwaltschaften und Gerichte im Bereich Arbeits- und Verwaltungsrecht.