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Der Verjährungsbeginn beim Straftatbestand "Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen" (§ 298 StGB)

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Als Zeitpunkt des Beginns der Verjährung des
298 StGB überzeugt dogmatisch allein der Zuschlag durch den Veranstalter der Ausschreibung. Die Arbeit begründet die endgültige Rechtsgutsbeeinträchtigung als Beginn der Verjährung. Sodann argumentiert sie den Wettbewerb als einzig von
298 StGB geschütztes Rechtsgut, der durch den Zuschlag end-gültig beeinträchtigt ist. Neben der Wirksamkeit des Folgevertrages sind insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zum Verjährungsbeginn im Kartellordnungswidrigkeitenrecht, Gedanken zur tätigen Reue gem.
298 Abs. 3 StGB und Rechtssprechungsänderungen hinsichtlich des Verjährungsbeginns bei anderen strafrechtlichen Normen zentrale Argumente für die Abkehr von der Schlussrechnung als Verjährungsbeginn.

Summary

Als Zeitpunkt des Beginns der Verjährung des § 298 StGB überzeugt dogmatisch allein der Zuschlag durch den Veranstalter der Ausschreibung.
Die Arbeit begründet die endgültige Rechtsgutsbeeinträchtigung als Beginn der Verjährung. Sodann argumentiert sie den Wettbewerb als einzig von § 298 StGB geschütztes Rechtsgut, der durch den Zuschlag end-gültig beeinträchtigt ist.
Neben der Wirksamkeit des Folgevertrages sind insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zum Verjährungsbeginn im Kartellordnungswidrigkeitenrecht, Gedanken zur tätigen Reue gem. § 298 Abs. 3 StGB und Rechtssprechungsänderungen hinsichtlich des Verjährungsbeginns bei anderen strafrechtlichen Normen zentrale Argumente für die Abkehr von der Schlussrechnung als Verjährungsbeginn.

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