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Die polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist von erheblicher Grundrechtsrelevanz für die Betroffenen, da unter anderem kaum Kontrollmöglichkeiten für die weitere Verwendung der übermittelten Daten bestehen. In der Arbeit wird daher die Frage untersucht, ob die derzeitigen bundes- und landespolizeigesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen für Datenübermittlungen an Private genügen. Unter Berücksichtigung der wesentlichen praktischen Anwendungsfälle werden dabei umfassender Überarbeitungs- und Neuregelungsbedarf festgestellt und eine alternative Regelungssystematik erarbeitet. Hierzu wird auch ein vergleichender Blick auf Vorschriften im europäischen Ausland geworfen.
List of contents
1. Einleitung und UntersuchungsgegenstandUntersuchungsanlass - Konturierung des Untersuchungsgegenstands - Gang der Untersuchung2. Rechtliche AusgangslageVerfassungsrechtlicher Bewertungsmaßstab - Fallgruppenbildung nach Eingriffsintensität - Regelungsmodelle polizeilicher Datenübermittlungen an Private3. Verfassungsrechtliche BewertungVerfassungsrechtliche Einordnung der Regelungsmodelle - Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse - Vorschlag für eine RegelungssystematikAnhangLiteratur- und Stichwortverzeichnis
About the author
Leonhard Prange studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster. Im Anschluss an das erste Staatsexamen wurde er an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf promoviert. Derzeit absolviert er sein Rechtsreferendariat beim Oberlandesgericht Düsseldorf.
Report
»Die Entwicklung schreitet voran - vor allem auch im Polizeirecht. Die äußerst gründliche und tiefschürfende Untersuchung zeigt bestehende Normlücken differenziert und fundiert auf. Um einerseits der Polizei rechtssicheres Handeln zu ermöglichen, andererseits erwartbare Rügen seitens der Justiz und mögliche Schadensersatzforderungen zu vermeiden, wären die verantwortlichen gesetzgebenden Stellen gut beraten, die jeweils einschlägigen Normen auf der Basis der Vorschläge des Verfassers zu überprüfen und gegebenenfalls legislativ nachzubessern. Die erforderliche Vorarbeit hat der Verfasser bereits verdienstvoll geleistet.« Dr. Dr. Frank Ebert, in: Die Polizei, 2/2025