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Insbesondere im Umfeld des Öffentlichen Dienstes werden Abschluss und Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen häufig davon abhängig gemacht, dass Dritte dem Arbeitgeber zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens Finanzmittel zur Verfügung stellen. Arbeitnehmer werden dann nur für die Dauer des konkreten Vorhabens befristet und zwar unabhängig davon, ob im Anschluss noch Beschäftigungsbedarf besteht. Für diese sog. Projektbefristungen hat das BAG eine eigene, vom Wortlaut des
14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG abweichende, Fallgruppe geschaffen. Zulässigkeit und Grenzen dieser Befristungen sind Untersuchungsgegenstand der Arbeit. Hauptergebnis ist, dass die Fallgruppe mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Die Grenze der Zulässigkeit von Befristungen wegen des vorübergehenden Bedarfs erschöpft sich zudem in der ordnungsgemäß durchgeführten negativen Beschäftigungsprognose. Die zur Vertretungsbefristung entwickelten Grundsätze einer zusätzlichen Missbrauchskontrolle sind nicht übertragbar.
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Einführung1. Der ProjektbegriffBetriebswirtschaftlicher Projektbegriff des Projektmanagements - Der Projektbegriff i. S. d Projektbefristung nach
14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG - Weitere Bedeutung des Projektbegriffs im Arbeitsrecht - Vergleich der Projektbegriffe des Projektmanagements und des TzBfG2. Rechtsgrundlagen der ProjektbefristungÜberblick über die Rechtsgrundlagen der Projektbefristung - Projektbefristung als Bedarfsbefristung,
14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG - Projektbefristung als Finanzierungsbefristung,
2 Abs. 2 WissZeitVG und ungeschriebener Sachgrund der 'Drittmittelbefristung' - Projektbefristung als Haushaltsbefristung,
14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG3. Zulässigkeit der Projektbefristung nach
14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfGRechtsprechungsanalyse - Zulässigkeit der Projektbefristung aus unionsrechtlicher Perspektive - Zulässigkeit der Projektbefristung nach nationalem Recht4. (Zusätzliche) Missbrauchsgrenzen bei der Projektbefristung gem.
14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfGGrundsatz der institutionellen Rechtsmissbrauchskontrolle gem.
242 BGB - Entbehrlichkeit der Rechtsmissbrauchskontrolle im Falle der Projektbefristung?5. Zusammenfassung der Ergebnisse in ThesenLiteratur- und Stichwortverzeichnis
About the author
Marie-Katrin Schaich studierte von Oktober 2014 bis Januar 2020 Rechtswissenschaften an der Universität Passau. Seit April 2020 ist sie dort als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht tätig. Die von Prof. Dr. Frank Bayreuther betreute Arbeit wurde im März 2023 fertiggestellt. Die Disputation fand im Mai 2023 statt. Seit Oktober 2023 ist die Autorin Rechtsreferendarin am Oberlandesgericht Nürnberg.