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Bei der Arbeit auf Abruf i.S.d.
12 TzBfG handelt es sich um eine überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegende Arbeitsform, bei der die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist.Die vorliegende Dissertation befasst sich zunächst allgemein mit dem Bedürfnis eines Arbeitnehmerschutzes und den daraus resultierenden staatlichen Schutzpflichten. Im Anschluss werden die wesentlichen Merkmale der Abrufarbeit, das besondere Schutzbedürfnis des Abrufarbeitnehmers und die Entstehungsgeschichte dieser bedarfsabhängigen, flexiblen Arbeitsform eingehend analysiert. Auf dieser Grundlage wird sodann untersucht, inwiefern der Gesetzgeber durch die zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene Gesetzesreform i.R.d.
12 TzBfG seiner staatlichen Schutzpflicht dahingehend nachgekommen ist, die strukturelle Unterlegenheit des Abrufarbeitnehmers durch kompensatorische Regelungen auszugleichen und dadurch den Arbeitnehmerschutz nachhaltig zu stärken.
List of contents
1. Einleitung2. Grundlagen und GrundannahmenBedürfnis eines Arbeitnehmerschutzes - Staatliche Schutzpflichten im Arbeitsrecht3. Arbeit auf AbrufBesonderheiten der Arbeit auf Abruf - Schutzbedürfnis des Abrufarbeitnehmers - Entstehungsgeschichte des heutigen
12 TzBfG4. Gesetzesänderung zum 1. Januar 2019Vorüberlegungen - Fiktive Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit,
12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG - Arbeitszeitrahmen,
12 Abs. 2 TzBfG - Berechnungsgrundlage für Entgelt(fort)zahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen,
12 Abs. 4 und 5 TzBfG - Bewertung der Ergebnisse im Hinblick auf gesetzgeberische Schutzpflichten5. Zusammenfassung und AusblickZusammenfassung der Ergebnisse - AusblickLiteratur- und Stichwortverzeichnis
About the author
Anna Heinemann studierte von 2007 bis 2012 Rechtswissenschaften mit einem Schwerpunkt im Arbeits- und Versicherungsrecht an der Freien Universität Berlin. Im Anschluss absolvierte sie von 2013 bis 2015 ihr Rechtsreferendariat in Berlin. Nach einer Tätigkeit als Anwältin in verschiedenen Kanzleien arbeitet sie seit Mai 2020 als Referentin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Berlin.
Report
»Für die:den österreichischem Leserin kann ein Blick in das Werk von Heinemann - aufgrund der fundamental unterschiedlichen Rechtslage in Österreich und Deutschland ([grundsätzlich] Sittenwidrigkeit vs gesetzlich normierte Möglichkeit der sogenannten "Arbeit auf Abruf") - aus wissenschaftlichem Interesse bzw für einen Blick über den Tellerrand von Relevanz sein. Sollte ein zukünftiger Gesetzgeber de lege ferenda eine Regelung für "Arbeit auf Abruf" treffen wollen, kann er mit dem Werk von Heinemann auf eine umfassende Aufarbeitung der in Deutschland in Geltung stehenden Tatbestandsmerkmale zurückgreifen, insb auch im Lichte des in Österreich dogmatisch jedoch nicht als grundrechtsinduzierte "staatliche Schutzpflichten" iSd deutschen Doktrin bezeichnet, sondern als Arbeitszeitschutz, als der;dem AG vom Staat auferlegte Pflicht, AN-Interessen zu schützen und den persönlichen ANSchutz sicherzustellen - bestehenden umfassenden ANSchutzrechts (in casu insb das AZG)« Michael Jehke, in: Das Recht der Arbeit, 1/2025