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Der Nießbrauchssklave im römischen Recht - Zugleich ein Beitrag zum Sklaven bei mehreren Berechtigten

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Das Buch behandelt als erstes umfassend den Nießbrauchssklaven ('servus fructuarius') im römischen Recht. In ihm vereinigen sich zwei Materien, denen im Rechts- und Wirtschaftsleben große Bedeutung zukam: Einerseits war das Institut der Sklaverei von erheblicher Relevanz, weil ein signifikanter Teil der Arbeit von Sklaven geleistet wurde. Andererseits war der Nießbrauch noch einmal deutlich wichtiger als heute, weil er namentlich zur Absicherung nahestehender Personen standardmäßig zur Anwendung gelangte.Im Buch wird der Nießbrauchssklave zunächst als Rechtsobjekt charakterisiert und damit seine sachenrechtliche Seite eruiert. In einem weiteren Schritt wird er in seiner Eigenschaft als Person erfasst: Der Sklave konnte als Erwerbsorgan für den Nießbraucher auftreten und so als dessen "Stellvertreter" fungieren. Hier besteht, neben grundlegenden konstruktiven Schwierigkeiten, das Hauptproblem in der Abgrenzung zu den Befugnissen, die dem Eigentümer des Sklaven weiter verblieben. Zum Abschluss gibt das Buch einen Überblick über die möglichen Rechtsbehelfe im Dreieck Nießbraucher - Eigentümer - Dritter. Dies war in einem aktionenrechtlichen Rechtssystem wie dem römischen für die praktische Rechtsdurchsetzung von großer Bedeutung.

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Von Prof. Dr. Benedikt Strobel

Summary

Das Buch behandelt als erstes umfassend den Nießbrauchssklaven (‚servus fructuarius‘) im römischen Recht.
In ihm vereinigen sich zwei Materien, denen im Rechts- und Wirtschaftsleben große Bedeutung zukam: Einerseits war das Institut der Sklaverei von erheblicher Relevanz, weil ein signifikanter Teil der Arbeit von Sklaven geleistet wurde. Andererseits war der Nießbrauch noch einmal deutlich wichtiger als heute, weil er namentlich zur Absicherung nahestehender Personen standardmäßig zur Anwendung gelangte.
Im Buch wird der Nießbrauchssklave zunächst als Rechtsobjekt charakterisiert und damit seine sachenrechtliche Seite eruiert. In einem weiteren Schritt wird er in seiner Eigenschaft als Person erfasst: Der Sklave konnte als Erwerbsorgan für den Nießbraucher auftreten und so als dessen „Stellvertreter“ fungieren. Hier besteht, neben grundlegenden konstruktiven Schwierigkeiten, das Hauptproblem in der Abgrenzung zu den Befugnissen, die dem Eigentümer des Sklaven weiter verblieben. Zum Abschluss gibt das Buch einen Überblick über die möglichen Rechtsbehelfe im Dreieck Nießbraucher – Eigentümer – Dritter. Dies war in einem aktionenrechtlichen Rechtssystem wie dem römischen für die praktische Rechtsdurchsetzung von großer Bedeutung.

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