Read more
In dieser Arbeit wurde der Frage nachgegangen, ob und, wenn ja, warum die notwendige Mitwirkung im Rahmen der von Zuständigkeitsgesichtspunkten geprägten allgemeinen Beteiligungslehre straflos sein kann. Die Zurechnungsformel der Beteiligung lautet: Verbindet der Einzelne aufgrund seiner Selbstbestimmung seinen Organisationskreis mit den Organisationskreisen anderer, so übernimmt er akzessorisch die Verantwortung für die Konsequenzen der Verbindung. Der Sterbewillige ist trotz seiner Mitwirkung an der Tötung auf Verlangen (
216) straflos, nicht weil ein eigenständiger Rechtsgutsangriff erforderlich ist, sondern weil niemand zum Weiterleben verpflichtet ist, was nicht durch die Akzessorietät der Teilnahme modifiziert wird. Der wesentlich auf kriminalpolitische Erwägungen zurückführende Grundsatz der straflosen Mindestmitwirkung ist nicht in der Lage, den begünstigten Gläubiger (
283c) und den Käufer des pornographischen Werkes (
184 Nr. 3) als straflos zu erklären.
List of contents
Einleitung
Krise der Rechtsfigur »notwendige Teilnahme« - Abstecken des Problembereichs
1. Der Meinungstand in der Literatur
Analyse der einzelnen Auffassungen - Rückblick: Rechtsgutsdogma als Roter Faden?
2. Strafgrund der Teilnahme
Das Scheitern der Schuldteilnahmetheorie - Rechtsgutsbasierte Teilnahmekonzeption - Verursachungstheorie und ihre Varianten - Zuständigkeitsbasierte Teilnahmekonzeption
3. Eigene Ansicht - Beteiligung als Verbindung der Organisationskreise
Freiheitsverständnis und strafrechtliches Unrecht - Das System der Zuständigkeiten - Konstruktive Erfassung der Verbindung mehrerer Organisationskreise
4. Die notwendige Teilnahme in einzelnen Deliktstatbeständen
Die Zuständigkeit des Mitwirkenden statt des eigenständigen Rechtsgutsangriffs: Die Mitwirkung des seine Tötung Verlangenden (
216) - Die Strafbarkeit der sogenannten Mindestmitwirkung
Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse
Literatur- und Sachwortverzeichnis
About the author
Xueshuang Zhao hat an der Universität Tsinghua in Beijing, China den LL.B. (2013) und den LL.M. (2015) absolviert. Im Jahr 2014 hat sie das juristische Staatsexamen Chinas bestanden. An der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg erwarb sie 2018 den Titel Legum Magister. Von 2018 bis 2021 hat sie in Freiburg unter der Betreuung von Prof. Dr. Dr. hc mult. Michael Pawlik, LL.M. (Cantab.) promoviert. Seit 2021 arbeitet sie als Assistant Professorin an der Chinesischen Universität für Politikwissenschaft und Recht (CUPL).