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Das COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) ist seinerzeit rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten und danach mehrfach geändert worden. Es regelte zunächst die Aussetzung der - strafbewehrten - Antragspflicht gem.
15a Abs. 1 InsO bis zum 30.09.2020; diese wurde dann in mehreren Schritten zuletzt bis zum 30.04.2021 verlängert (
1 COVInsAG). Die Voraussetzungen, unter denen eine Aussetzung in Betracht kommt, waren von Beginn an unklar und wurden im Rahmen der einzelnen Verlängerungen mehrfach modifiziert. Daneben trifft der - mittlerweile ebenfalls geänderte -
2 COVInsAG ins Herz der typischen insolvenzrechtlichen Haftungsansprüche: Die Insolvenzanfechtung (
129 ff. InsO) sowie die Geschäftsleiter- und Gesellschafterhaftung (
15b, 135 InsO) werden beträchtlich eingeschränkt, allerdings nur bei ausgesetzter Antragspflicht. Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 bietet einen Schutz, der deutlich hinter dem des COVInsAG zurückbleibt.
NEU in der 2. Auflage:
- Änderungen bei
1 COVInsAG: Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den einzelnen Aussetzungszeiträumen - Erweiterungen bei den Haftungseinschränkungen,
2 COVInsAG - Modifizierter Prognosezeitraum bei der Überschuldung,
4 COVInsAG n.F. - Kommentierungen der neuen
5 bis 7 COVInsAG - Kommentierung des Starkregen- und Hochwasser-Insolvenzaussetzungsgesetzes 2021
- erste praktische Erfahrungen mit den Gesetzen
Präzise Darstellung der Unklarheiten des Gesetzes und klare Positionierung bei der Suche nach sachgerechten Lösungen. Praxistipps und Checklisten sowohl für die Beratungs- als auch die forensische Praxis. Analyse der ersten gerichtlichen Entscheidungen.
Der Herausgeber:Dr. Andreas Schmidt, Richter am AG, Insolvenz- und Restrukturierungsrichter, AG Hamburg
Das Autor:innenteam:Das Autor:innenteam - bestehend aus Autor:innen des »Hamburger Kommentars zum Insolvenzrecht« - steht für Qualität, Aktualität und Praxisnähe:
Stefan Denkhaus, Fachanwalt für Insolvenzrecht;
Michael Kuleisa, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter;
Friederike Leptien, Rechtsanwältin und Insolvenzverwalterin;
Dr. Jörg Linker, Richter am AG;
Dr. Christoph Morgen, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter, Steuerberater;
Hendrik Rogge, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter;
Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzrichter, AG Hamburg;
Dr. Jens-Sören Schröder, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
Summary
Das COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) ist seinerzeit rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten
und danach mehrfach geändert worden. Es regelte zunächst die Aussetzung der – strafbewehrten – Antragspflicht
gem. § 15a Abs. 1 InsO bis zum 30.09.2020; diese wurde dann in mehreren Schritten zuletzt bis zum 30.04.2021 verlängert (§ 1 COVInsAG). Die Voraussetzungen, unter denen eine Aussetzung in Betracht kommt, waren von Beginn an unklar und wurden im Rahmen der einzelnen Verlängerungen mehrfach modifiziert. Daneben trifft der – mittlerweile ebenfalls geänderte – § 2 COVInsAG ins Herz der typischen insolvenzrechtlichen Haftungsansprüche:
Die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) sowie die Geschäftsleiter-und Gesellschafterhaftung (§§ 15b, 135 InsO) werden beträchtlich eingeschränkt, allerdings nur bei ausgesetzter Antragspflicht. Dabei bedient sich das Gesetz unterschiedlicher
Methoden (Vermutungen, Fiktionen), die sowohl die Beratungspraxis als auch die Zivilgerichte vor große Herausforderungen stellen. Schließlich gelten die Einschränkungen auch – in modifizierter Form – für Privatinsolvenzen.
Daneben erläutert der Kommentar die Insolvenzaussetzung nach dem SRHWInsAG (Gesetz zur vorübergehenden
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 – Art. 7
des Aufbauhilfegesetzes 2021 v. 10.09.2021), das rückwirkend zum 10.07.2021 in Kraft getreten ist.
NEU in der 2. Auflage:
• Änderungen bei § 1 COVInsAG: Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den einzelnen
Aussetzungszeiträumen
• Erweiterungen bei den Haftungseinschränkungen, § 2 COVInsAG
• Modifizierter Prognosezeitraum bei der Überschuldung, § 4 COVInsAG n.F.
• Kommentierungen der neuen §§ 5 bis 7 COVInsAG
• Kommentierung des SRHWInsAG, u.a. Geschäftsleiterhaftung gem. § 15b InsO bei Starkregenfällen und Hochwasser
• Analyse der ersten praktischen Erfahrungen