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Gesucht wird in dieser Dissertation eine Antwort auf die Frage, was die «vertragliche Rechtsfolge» – also die Wirkung auf den Vertrag – ist, wenn Parteien einen Vertrag schliessen, der allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, die nach Art. 8 UWG unzulässig – eben «missbräuchlich» (so die Sachüberschrift zu Art. 8 UWG) – sind. Die vertragliche Rechtsfolge hat wiederum mehrere Aspekte, wobei die Arbeit zwei davon behandelt. In einem ersten, kürzeren Teil wird untersucht, ob Verträge, die unter Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen geschlossen wurden, nur anfechtbar sind oder ob sie «von Amtes wegen», «eo ipso», «ex lege» unwirksam sind. In einem zweiten Teil wird untersucht, ob zwischen den Parteien eines solchen Vertrages das gilt, was sie gerade noch zulässigerweise hätten vereinbaren dürfen (also eine «geltungserhaltende Reduktion» der unzulässigen Vereinbarung stattfindet), oder ob die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien für den «AGB-Verwender» schlechter ist als die, die die Parteien gerade noch zulässigerweise hätten vereinbaren dürfen.
About the author
Reto Pfeiffer studierte Rechtswissenschaft an der Universität Zürich. Er war
Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Meilen und am Obergericht Zürich
und ist seit 2021 Bezirksrichter am Bezirksgericht Zürich.
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich hat vorliegende
Arbeit am 2. Dezember 2020 auf Antrag von Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt
und Prof. Dr. Helmut Heiss als Dissertation angenommen und mit dem Prädikat
summa cum laude versehen.
Summary
Gesucht wird in dieser Dissertation eine Antwort auf die Frage, was die «vertragliche Rechtsfolge» – also die Wirkung auf den Vertrag – ist, wenn Parteien einen Vertrag schliessen, der allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, die nach Art. 8 UWG unzulässig – eben «missbräuchlich» (so die Sachüberschrift zu Art. 8 UWG) – sind. Die vertragliche Rechtsfolge hat wiederum mehrere Aspekte, wobei die Arbeit zwei davon behandelt. In einem ersten, kürzeren Teil wird untersucht, ob Verträge, die unter Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen geschlossen wurden, nur anfechtbar sind oder ob sie «von Amtes wegen», «eo ipso», «ex lege» unwirksam sind. In einem zweiten Teil wird untersucht, ob zwischen den Parteien eines solchen Vertrages das gilt, was sie gerade noch zulässigerweise hätten vereinbaren dürfen (also eine «geltungserhaltende Reduktion» der unzulässigen Vereinbarung stattfindet), oder ob die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien für den «AGB-Verwender» schlechter ist als die, die die Parteien gerade noch zulässigerweise hätten vereinbaren dürfen.