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Möchte der Bürger seine Rechte durchsetzen, hat er im Staat des Grundgesetzes vor die Gerichte zu ziehen; das Rechtstaatsprinzip verbietet es ihm, seine Ansprüche eigenmächtig durchzusetzen. Diese Überlegung veranlasste den Bundesfinanzhof im Jahr 2011, seine Rechtsprechung auf dem Gebiet der Abziehbarkeit von Prozesskosten nach
33 EStG neu zu justieren - derartige Aufwendungen sollten nunmehr pauschal »aus rechtlichen Gründen« zwangsläufig sein. Hierauf reagierte der Gesetzgeber mit
33 Abs. 2 S. 4 EStG: Die Norm sieht seit dem Veranlagungszeitraum 2013 vor, dass »Kosten für die Führung eines Rechtsstreits« nur noch im Ausnahmefall abziehbar sind. Die Arbeit untersucht, in welchem Umfang ein Abzug von Kosten der Rechtsverfolgung als außergewöhnliche Belastung de lege lata in Betracht kommt. Der Autor entwickelt hierzu ein am Grundsatz der »Gleichheit der Besteuerung« orientiertes Normverständnis und veranschaulicht seine Ergebnisse anhand von Fallgruppen.
List of contents
1. Einleitung: Gleichheit der Besteuerung. Ziel und Rechtfertigung der Untersuchung - Relevanz der Thematik jenseits des Steuerrechts - Begrenzung der Fragestellung - Gang der Untersuchung2. Abzugstatbestand und Abzugsgegenstand: Einkommensteuer und außergewöhnliche Belastungen - Kosten der Verteidigung subjektiver Rechte - Abgrenzung des privaten vom beruflichen Rechtsverfolgungsaufwand3. Rechtsverfolgungskosten in der Praxis: Rechtsprechung bis ins Jahr 2011 - Änderung der Rechtsprechung am 12.5.2011 - Erwiderung des Gesetzgebers:
33 Abs. 2 S. 4 EStG - »Rolle rückwärts«. Abermalige Änderung der Rechtsprechung des BFH am 18.6.20154.
33 Abs. 2 S. 4 EStG als »Status quo« - Der Meinungsstand zum Normverständnis: Divergenzen in der Frage der Abziehbarkeit von Scheidungskosten - Divergenzen im Verständnis der Normbestandteile5. Die Methodik der Auslegung als Ausgangspunkt: Bedeutung der Auslegung - Verfassungsrechtliche Einflüsse - Ziel der Auslegung - Auslegungskriterien6. Bestimmung des zutreffenden Inhalts von
33 Abs. 2 S. 4 EStG - »Rechtserkenntnis«: Wortlaut - Vorgaben der Verfassung - Vorgaben des Unionsrechts - Vorgaben der EMRK -Entstehungsgeschichte - Übrige Systematik - Teleologie7. Abziehbarkeit nach Fallgruppen - »Rechtsetzung«: Allgemeines - Streitigkeiten aus dem Bereich des Zivilrechts - Familienrechtliche Verfahren - Strafprozess - Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten8. Zusammenfassende Thesen und Schlussbetrachtung: Thesen - SchlussbetrachtungLiteratur- und Sachverzeichnis
About the author
Tim A. Textor studierte von 2012 bis 2016 Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster und der Philipps-Universität in Marburg. Seit November 2016 ist er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsvergleichung der Philipps-Universität in Marburg tätig. Im Juli 2019 nahm er im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Dienst als Rechtsreferendar auf. Mit seiner von Herrn Professor Dr. Sebastian Müller-Franken betreuten Dissertation wurde er durch den Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg promoviert.