Sold out

Anteilseigentum, Unternehmenswert und Börsenkurs

German · Hardback

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Über Jahrzehnte hinweg gehörte es zum gesicherten Regelkanon, dass der Börsenkurs einer Aktie bei der Bewertung des von der AG getragenen Unternehmens insbesondere in Abfindungsfällen (aber auch für die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs) keine Rolle zu spielen habe. Damit hat die Rechtsprechung nun gebrochen. Der Börsenkurs soll nunmehr im Regelfall die Untergrenze der Abfindung bestimmen, die bei einem höheren anteiligen Ertragswert entsprechend höher festzusetzen ist. Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich eine Reihe von Problemen. Soweit der Börsenkurs an Stelle des anteiligen Ertragswerts als maßgebliche Wertgröße verwandt werden soll, ist zweifelhaft, ob darunter ein Stichtagskurs oder ein Durchschnittskurs zu verstehen ist. Überdies ist zweifelhaft, ob und in welchen Grenzen die Börsenkursrechtsprechung auch auf Verschmelzungsfälle angewendet werden kann oder soll.
Für Unternehmen, Rechtsanwälte, Gerichte, Bibliotheken.

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Prof. Dr. Uwe Hüffer, Richter am Oberlandesgericht Hamm a. D., ist umfassend ausgewiesener Gesellschaftsrechtler und in Wissenschaft wie Praxis erfahrener Kommentator.

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Über Jahrzehnte hinweg gehörte es zum gesicherten Regelkanon, dass der Börsenkurs einer Aktie bei der Bewertung des von der AG getragenen Unternehmens insbesondere in Abfindungsfällen (aber auch für die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs) keine Rolle zu spielen habe. Damit hat die Rechtsprechung nun gebrochen. Der Börsenkurs soll nunmehr im Regelfall die Untergrenze der Abfindung bestimmen, die bei einem höheren anteiligen Ertragswert entsprechend höher festzusetzen ist. Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich eine Reihe von Problemen. Soweit der Börsenkurs an Stelle des anteiligen Ertragswerts als maßgebliche Wertgröße verwandt werden soll, ist zweifelhaft, ob darunter ein Stichtagskurs oder ein Durchschnittskurs zu verstehen ist. Überdies ist zweifelhaft, ob und in welchen Grenzen die Börsenkursrechtsprechung auch auf Verschmelzungsfälle angewendet werden kann oder soll.
Für Unternehmen, Rechtsanwälte, Gerichte, Bibliotheken.

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