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Excerpt from Zeitschrift für Politik, 1914, Vol. 7
Korperschaften des offentlichen Rechts, Verbände und Vereine, die auf dem Gebiete der Wohlfahrtsp¿ege tätig sind und einen entsprechenden Beitrag übernehmen Sie bilden die General versammlung, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat, aber der Staat fur jede Behörde, die einen Beitrag zahlt, eine Stimme. Der Vorstand besteht aus 16 gewählten Mitgliedern, drei vom Reich und fünf von Preußen zu ernennenden Mitgliedern, so wie dem Geschäftsführer und ist befugt, sich durch Zuwahl von Vertretern solcher Bundesregierungen zu ergänzen, die einen entsprechenden Beitrag leisten. Der Verein bildet einen Beirat, der aus 30 vom Vorstand zu wählenden, neun vom Reiche und neun von Preußen zu ernennenden Mitgliedern besteht. Zu den Sitzungen des Vorstands, des Beirats, der Kommissionen sowie zu der Generalversammlung sind die in Betracht kommenden Ressorts der Reichsverwaltung und der beteiligten Bundesregierungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die von ihnen entsandten Kommissare nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und mussen jeder zeit gehört werden. Beschlüsse der Generalversammlung über die Auflösung des Vereins oder uber solche Änderungen der Satzung, die den Zweck des Vereins betreffen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der landesherrlichen Genehmigung, Beschlüsse über sonstige Änderungen der Satzung der Genehmigung der Ministerien des Innern, fur Handel und Gewerbe und. Des Kultus.
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