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Um dem Bedürfnis des internationalen Rechtsverkehrs nach grenzüberschreitenden Sicherungsrechten Rechnung zu tragen, hat die UN-Organisation UNIDROIT 2001 ein Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung geschaffen, welches durch Zusatzprotokolle ergänzt wird. In den USA erfüllt Art. 9 des Uniform Commercial Code (UCC) die Aufgabe, das interne US-amerikanische Mobiliarsicherungsrecht zu harmonisieren. Die Vorschrift trat im Juli 2001 in einer neuen Fassung in Kraft. Der Verfasser hat zum einen das UNIDROIT-Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und den Protokollentwurf für Sicherungsrechte an Weltraumvermögenswerten eingehend dargestellt und analysiert. Gleichzeitig werden die Regelungen des UNIDROIT-Übereinkommens mit dem zuvor dargestellten US-amerikanischen Mobiliarsicherungsrecht nach Art. 9 UCC, welcher Vorbildcharakter für das Übereinkommen hat, verglichen. Dieser Vergleich soll als Auslegungshilfe der Vorschriften des Übereinkommens dienen. Zugleich soll dem Leser ein besseres Verständnis der Übereinkommensvorschriften ermöglicht werden.
List of contents
Aus dem Inhalt: Das US-amerikanische Mobiliarsicherungsrecht (Art. 9 UCC) - Entstehungsgeschichte und Hintergrund - Anwendbarkeit - Entstehung und Verwertung - Rangfragen - Kollisionsrecht - Zwangsvollstreckung Dritter, Eintritt des Sicherungsfalls - Das UNIDROIT-Übereinkommen und das Protokoll über Weltraumvermögenswerte - Notwendigkeit eines internationalen Sicherungsrechts - Entstehung und Struktur - Regelungen des Basisübereinkommens und des Weltraumprotokollentwurfs sowie der Vergleich zu Art. 9 UCC.
About the author
Der Autor: Matthias Creydt studierte in Kiel, Guildford (England) und Köln Jura. Nach dem Ersten juristischen Staatsexamen arbeitete er mehrere Jahre beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. Von 2003-2005 folgte das Rechtsreferendariat und das Zweite juristische Staatsexamen. Danach arbeitete der Autor als Rechtsanwalt in einer regional ausgerichteten Kanzlei, bevor er Syndikusanwalt in einem internationalen Unternehmen wurde.