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EMRK und gemeinsame Verfassungsüberlieferungen sind bis zum heutigen Tag feste Bezugspunkte im Grundrechtsschutzkonzept der EU. Die Arbeit analysiert diese Bedeutung und zieht dabei den Bogen von ihrer ersten Erwähnung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Aufnahme in das geschriebene Recht im Maastrichter Vertrag (Art. F Abs. 2 EUV, später Art. 6 Abs. 2 EUV) bis hin zum Lissaboner Vertrag (Art. 6 Abs. 3 EUV n.F.) - jeweils als Basis für Grundrechte in Form von allgemeinen Grundsätzen. Gesondert wird untersucht, ob EMRK-Grundrechte weiterhin nur mittelbar im Wege der wertenden Rechtsvergleichung Berücksichtigung finden oder ob sie aufgrund der erfolgten vertragstextlichen Absicherung im Unions- und Gemeinschaftsrecht unmittelbar gelten. In die Gesamtbewertung fließt auch die Frage ein, ob die so erfolgte Grundrechtsabsicherung den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an einen EU-Grundrechtsschutz genügt.
List of contents
Inhalt: Entwicklung einer Grundrechtsschutzkonzeption für das Gemeinschafts- und Unionsrecht - Grundlagen der gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschutzkonzeption - Besonderheiten aus dem Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht - Besonderheiten aus dem Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und EMRK - Forderungen und Vorschläge für einen verbesserten Grundrechtsschutz - Grundrechtsschutzsituation nach Art. 6 Abs. 2 EUV - Bewertung von Art. 6 Abs. 2 EUV vor dem Hintergrund der fortlaufenden Grundrechtsschutzdiskussion.
About the author
Andreas Stricker, geboren 1969, studierte Rechtswissenschaften in Passau und Tours (licence en droit), später auch an der University of Sydney (LL.M.). Im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes absolvierte er einen Teil der Wahlstation am Europäischen Gerichtshof. Nach mehrjähriger Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei arbeitet er seit 2001 in der Rechtsabteilung eines international tätigen Halbleiterherstellers.