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About the author
Andreas Ineichen, geb. 1960, ist Mitarbeiter der Edition der Schweizerischen Rechtsquellen (SSRQ) im Staatsarchiv Luzern. Studium der Geschichte und der Italienischen Literatur an der Universität Zürich, Assistent am Lehrstuhl für Geschichte des Mittelalters bei Prof. R. Sablonier. Danach Mitarbeiter des Staatsarchivs Luzern, Mittelschullehrer, Redaktor beim Historischen Lexikon der Schweiz, ab 2007 Rechtsquellenbearbeiter. Mitautor der Ortsgeschichte Horw. Untersuchung zur bäuerlichen Verschuldung im Ancien Régime, Dissertation bei Prof. R. Braun zur Innovation der Luzerner Landwirtschaft um 1600. Interessenschwerpunkte: Ländliche Gesellschaft und Kultur; Herrschaft und politische Mitsprache in der Frühen Neuzeit.
Summary
Der Rechtsquellenband enthält historische Quellen zum Entlebuch aus zweieinhalb Jahrhunderten (1358–1600), aus der letzten Phase der adeligen Herrschaft und den ersten beiden Jahrhunderten der Herrschaft der Stadt Luzern. Schwerpunkte bilden Dokumente, welche die Organisation und das Selbstverständnis des in der 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts entstehenden Landes Entlebuch zeigen. Breiten Niederschlag finden die Auseinandersetzungen mit den adeligen Pfandherren und danach mit der städtischen Obrigkeit, aber auch Konflikte innerhalb der Landbevölkerung. 1491 wurde das Landrecht mit mehr als 200 Artikeln und speziellen Eiden für das Entlebuch aufgeschrieben, das hier in einer erst 2012 bekannt gewordenen Version ediert wird. Eine Besonderheit
der Region stellen die spätmittelalterlichen Kirchenrechte dar, welche die Beziehung zwischen Kirchgenossen und Pfarrherrn regelten. Die um 1584 verfasste Instruktion für den Schwörtag bietet einen Überblick über die wichtigsten obrigkeitlichen Mandate, welche die Entlebucher Männer ab 14 Jahren bei der Huldigung an den Landvogt zu beschwören hatten. Vielgestaltig war die Gerichtsverfassung des Tales. Obwohl die Gerichtsrechte Luzern gehörten, wirkten die Landleute als Urteilsfinder am Wochen-, Kanzel-, Fünfzehner-, Frevel- und Landgericht mit. In der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts wurde das Landgericht Schüpfheim aufgehoben und sämtliche Blutgerichtsfälle wurden vor den städtischen Rat gezogen.
Foreword
Schwierige Integration in die Luzerner Landesherrschaft