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Die Arbeit untersucht die Notstandsklauseln der regionalen Menschenrechtskonventionen (EMRK und AMRK). Notstandsklauseln sind Normen, die den Staaten in Ausnahmesituationen die Möglichkeit geben, ihre eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen vorübergehend außer Kraft zu setzen. Im Menschenrechtsschutz greift diese Außerkraftsetzung direkt in die Rechte des Individuums ein. Darüber hinaus können Rechtsstaatlichkeit und Demokratie gefährdet werden, in dem der Notstand zur Machtsicherung und Ausschaltung der Opposition mißbraucht oder von vorneherein nur vorgetäuscht wird. Den Rechtsschutzorganen der EMRK und der AMRK kommt daher die Funktion zu, Mißbrauch vorzubeugen und einen Ausgleich zwischen der Verteidigung des Staatswesens gegen wesentliche Gefahren und dem Schutz des Einzelnen zu finden.
Die Untersuchung beleuchtet die bisherige Anwendungspraxis und setzt die Ergebnisse in Kontext zueinander. In beiden Notstandsklauseln zeigen sich unterschiedliche Stärken und Schwächen, die trotz der Rechtsprüfung der Rechtsschutzorgane stark vom politischen Kontext der jeweiligen Entscheidung abhängen. Der strengere Wortlaut der Notstandsklausel des Art. 27 AMRK impliziert daher nicht unbedingt ein höheres Schutzniveau im Verhältnis zum älteren Art. 15 EMRK.
List of contents
Aus dem Inhalt: Entstehungsgeschichte der regionalen Notstandsklauseln - Voraussetzungen der Ausrufung eines Staatsnotstands - Die notstandsfesten Rechte - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Voraussetzung der sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtung - Die Untersuchung des Diskriminierungsverbots - Die formalen Anforderungen der regionalen Notstandsklauseln.
About the author
Der Autor: Matthias Maslaton, geboren 1969 in Krefeld, Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Trier, 1. Staatsexamen 1996, 2. Staatsexamen 2001, Auslandsaufenthalte in den USA, Schweiz, Costa Rica, Studien- und Promotionsstipendiat der Friedrich Naumann Stiftung. Visiting Fellow des IRLC (International Rule of Law Center) der George Washington University, Washington D.C.