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Netzzugang im liberalisierten Strommarkt

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Ein diskriminierungsfreier Netzzugang mit den erforderlichen Übertragungs- und Verteilungsdienstleistungen ist die Voraussetzung für den Einsatz moderner Handelskonzepte in der Stromwirtschaft.

Joachim Kleest und Egon Reuter zeigen, wie sich die Vereinbarungen der Netzbetreiber und -nutzer für den in Deutschland gewählten verhandelten Netzzugang entwickelten, und vergleichen diese freiwillige Selbstregulierung der Wirtschaft mit den Möglichkeiten eines staatlichen Regulierers. Es wird deutlich, dass die Selbstregulierung den Erfordernissen nicht gerecht wird und dass der Wettbewerb vier Jahre nach Öffnung der Energiemärkte nicht den Erwartungen entspricht: Der diskriminierungsfreie Zugang zu den Netzen wurde nicht erreicht. Deshalb und auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit auf EU-Ebene ziehen die Autoren einen staatlichen Regulierer dem Sofortvollzug des Bundeskartellamtes vor.

List of contents

1 Rechtliche Vorgaben.- 2 Entwicklung des Netzzuganges in der BRD nach 1950.- 3 Verhandelter Netzzugang.- 4 Regulierter Netzzugang.- 5 Diskussion.- Abbildungsquellenverzeichnis.

About the author

Prof. Dr.-Ing. Egon Reuter ist Direktor der elektrotechnischen Abteilung der ELEKTROMARK, Hagen und lehrt als Honorarprofessor die Fächer Hochspannungsschaltanlagentechnik und Energiewirtschaft an der Universität der Bundeswehr Hamburg.

Summary

Ein diskriminierungsfreier Netzzugang mit den erforderlichen Übertragungs- und Verteilungsdienstleistungen ist die Voraussetzung für den Einsatz moderner Handelskonzepte in der Stromwirtschaft.

Joachim Kleest und Egon Reuter zeigen, wie sich die Vereinbarungen der Netzbetreiber und -nutzer für den in Deutschland gewählten verhandelten Netzzugang entwickelten, und vergleichen diese freiwillige Selbstregulierung der Wirtschaft mit den Möglichkeiten eines staatlichen Regulierers. Es wird deutlich, dass die Selbstregulierung den Erfordernissen nicht gerecht wird und dass der Wettbewerb vier Jahre nach Öffnung der Energiemärkte nicht den Erwartungen entspricht: Der diskriminierungsfreie Zugang zu den Netzen wurde nicht erreicht. Deshalb und auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit auf EU-Ebene ziehen die Autoren einen staatlichen Regulierer dem Sofortvollzug des Bundeskartellamtes vor.

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