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Die Monopolkommission gelangt nach Abwägung der Wettbewerbsbeschränkungen mit den Gemeinwohlgründen mehrheitlich zu der Empfehlung, die von E.ON beantragte Ministererlaubnis nicht zu erteilen. Gegen eine Genehmigung sprechen die schwerwiegenden Wettbewerbsbeeinträchtigungen, die vor allem aus den Marktschließungseffekten und der Verknüpfung marktbeherrschender Stellungen im Gas- und Strommarkt resultieren. Diesen Beeinträchtigungen stehen keine Gemeinwohlgründe mit hinreichendem Gewicht gegenüber. So konnte in Zusammenhang mit dem herausragenden Argument der Versorgungssicherheit nicht konkret dargetan werden, dass der Zusammenschluss von E.ON und Ruhrgas zu einer Erhöhung der Sicherheit der deutschen Erdgasversorgung führt. Ein Zugang zu eigenen Erdgasquellen wird durch die Fusion nicht geschaffen. Nach Auffassung der Monopolkommission kommt eine Erteilung der Genehmigung unter Auflagen ebenfalls nicht in Betracht. Darüber hinaus hält sie eine Ministererlaubnis aus Gründen des europäischen Gemeinschaftsrechts für unzulässig, solange die beteiligten Unternehmen keine Freistellung der Europäischen Kommission gemäß Art. 81 Abs. 3 EGV erwirkt haben.