Read more
Heinrich Brunner, der österreichische Rechtshistoriker und zeitweilige Rektor der Berliner Universität, untersucht in diesem Werk die Geschichte der englischen Rechtsquellen. Brunner, der im englischen Recht ein Tochterrecht des deutschen Rechts sieht, gliedert seine Ausführungen dabei in drei Abschnitte: Der erste Abschnitt ist den angelsächsischen Rechtsquellen gewidmet, der zweite Abschnitt den Quellen des anglonormannischen Rechts und der dritte Abschnitt den englischen Rechtsquellen seit dem 14. Jahrhundert bis Blackstone. Im Vorwort führt Brunner auch an, warum sich eine Beschäftigung mit den englischen Rechtsquellen von einem deutschen Standpunkt aus lohnt: "Das englische Recht ist eine Fundgrube nicht bloß für die Erforschung unseres älteren Rechtes, sondern auch für das Verständnis unseres geltenden Rechtes, da wir einzelne Institutionen, die zuerst auf englischem Boden ihre eigenartige Ausbildung erhielten, unmittelbar aus England oder auf dem Umwege über Frankreich rezipiert haben" (S. 2). Das Werk wird abgerundet durch einen Anhang, der die Quellen des normannischen Rechts zum Gegenstand hat.
About the author
Heinrich Brunner, geboren 1840 in Wels (Oberösterreich), gestorben 1915 in Bad Kissingen. (katholisch), war Rechtshistoriker. Durch H. Siegel während des Wiener Studiums der deutschen Rechtsgeschichte zugeführt und im Institut für österreichische Geschichtsforschung unter Th. Sickel vor allem in den historischen Hilfswissenschaften ausgebildet, gelangte Brunner früh auf die ihn bestimmende Lebensbahn: mit scharfer, juristischer Präzision die Tatsachen der germanisch-deutschen Rechtsentwicklung zu untersuchen und darzustellen. Die ersten größeren Arbeiten sind ganz von der Wiener Schule bestimmt. Als Stipendiat erweiterte Brunner 1864 bei G. Waitz sein Blickfeld nach der verfassungsgeschichtlichen Seite, habilitierte sich 1865 in Wien, wurde im folgenden Jahr außerordentlicher, 1868 ordentlicher Professor in Lemberg und 1870 in Prag. Der Ruf nach Straßburg (1872) entrückte ihn endgültig seiner österreichischen Heimat; 1874 wurde er C. G. Homeyers Nachfolger als Rechtshistoriker in Berlin, wo er fortan blieb und bis zu seinem Tode eine reiche literarische und Lehrtätigkeit entfaltete.