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Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes? - Wider die Ausweitung des Untreuetatbestandes aufgrund einer bereichsspezifischen Betrachtungsweise

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Die Frage der Strafbarkeit von Vertragsärzten beschäftigt Praxis und Lehre nach wie vor in besonderem Maße. Die vorliegende Arbeit stellt die seit einigen Jahren beste-hende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur - vermeintlichen - Untreue des Vertragsarztes in Frage.
Der Autor arbeitet zunächst heraus, dass der Vertragsarzt bei der Verordnung von Leistungen Dritter (z.B. Arzneimittel) nicht als Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen beim Vertragsschluss mit diesen Leistungserbringern (z.B. Apotheken) fungiert. Danach widmet er sich der Fragestellung einer Vermögensbetreuungspflicht. Er nimmt eine Analyse der Stellung und Funktion des Vertragsarztes und der rechtlichen Beziehungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung vor und wirft u.a. die Frage auf, ob die Annahme einer Hauptpflicht des Vertragsarztes zur Betreuung des Vermögens der Krankenkassen mit seiner primären Verpflichtung zur medizinischen Versorgung seiner Patienten zu vereinbaren ist. Im Ergebnis lehnt er die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht ab und kritisiert, dass die Rechtsprechung den Tatbestand der Untreue überdehne, um unerwünschte Verhaltensweisen strafrechtlich sanktionieren zu können.
Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat in einer mit Pressemitteilung vom 22.6.2012 bekannt gemachten Entscheidung, die der Autor in seinem abschließenden Ausblick bereits als richtungweisend in den Blick genommen hatte, eine Täter-tauglichkeit des Vertragsarztes im Sinne von
11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB oder
299 StGB abgelehnt. Dieser Beschluss dürfte auch die Diskussion über die Frage der Untreuestrafbarkeit des Vertragsarztes noch einmal zusätzlich beleben.

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Dr. Ulrich Leimenstoll ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Köln.

Summary

Die Frage der Strafbarkeit von Vertragsärzten beschäftigt Praxis und Lehre nach wie vor in besonderem Maße. Die vorliegende Arbeit stellt die seit einigen Jahren beste-hende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur – vermeintlichen – Untreue des Vertragsarztes in Frage.
Der Autor arbeitet zunächst heraus, dass der Vertragsarzt bei der Verordnung von Leistungen Dritter (z.B. Arzneimittel) nicht als Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen beim Vertragsschluss mit diesen Leistungserbringern (z.B. Apotheken) fungiert. Danach widmet er sich der Fragestellung einer Vermögensbetreuungspflicht. Er nimmt eine Analyse der Stellung und Funktion des Vertragsarztes und der rechtlichen Beziehungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung vor und wirft u.a. die Frage auf, ob die Annahme einer Hauptpflicht des Vertragsarztes zur Betreuung des Vermögens der Krankenkassen mit seiner primären Verpflichtung zur medizinischen Versorgung seiner Patienten zu vereinbaren ist. Im Ergebnis lehnt er die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht ab und kritisiert, dass die Rechtsprechung den Tatbestand der Untreue überdehne, um unerwünschte Verhaltensweisen strafrechtlich sanktionieren zu können.
Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat in einer mit Pressemitteilung vom 22.6.2012 bekannt gemachten Entscheidung, die der Autor in seinem abschließenden Ausblick bereits als richtungweisend in den Blick genommen hatte, eine Täter-tauglichkeit des Vertragsarztes im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB oder § 299 StGB abgelehnt. Dieser Beschluss dürfte auch die Diskussion über die Frage der Untreuestrafbarkeit des Vertragsarztes noch einmal zusätzlich beleben.

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Aktuell, informativ, gut dokumentiert! ... Leimenstoll hat sich mit überzeugender Gedankenführung als eindeutiger Gegner einer ausufernden Rechtsprechung zum Untreuetatbestand ausgewiesen. Er befürwortet das Analogieverbot im Strafrecht und fordert die Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes speziell im Strafrecht. Wer sich mit dem Untreuetatbestand befasst, muss seine Arbeit berücksichtigen.

Rechtsanwalt Dr. iur. Gernot Steinhilper in: Medizinrecht 2012

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Aktuell, informativ, gut dokumentiert! ... Leimenstoll hat sich mit überzeugender Gedankenführung als eindeutiger Gegner einer ausufernden Rechtsprechung zum Untreuetatbestand ausgewiesen. Er befürwortet das Analogieverbot im Strafrecht und fordert die Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes speziell im Strafrecht. Wer sich mit dem Untreuetatbestand befasst, muss seine Arbeit berücksichtigen.
Rechtsanwalt Dr. iur. Gernot Steinhilper in: Medizinrecht 2012

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