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Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsger - Band 2: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - erörtert von den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Band 2. Bd.2 - Erörtert von den wissenschaftlichen Mitarbeitern

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Seit nunmehr 60 Jahren prägen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts das Leben in der Bundesrepublik. Sie beeinflussen Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung, sie strahlen in die gesamte Rechtsordnung aus und wirken auf allen Ebenen der Gesellschaft.
Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts, die die Entstehung der Entscheidungen der Senate und Kammern begleiten, nehmen in der Reihe der Kommentatoren eine besondere Position ein. Sie sind aufgrund ihrer praktischen Tätigkeit prädestiniert, aus der Fülle der Entscheidungen erste Tendenzen oder gar ausgeprägte Linien in der Rechtsprechung des Gerichts zu erspüren, diese zu systematisieren und zu erklären.
In diesem besonderen Blickwinkel auf die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts liegt der Wert dieser Reihe. Band 2 greift weitere aktuelle Themen des Verfassungsprozessrechts, der Grundrechte und der Staatsorganisation auf und erörtert sie mit Bezügen aus der Praxis des Bundesverfassungsgerichts. Der Band erscheint zum 60jährigen Jubiläum der Arbeitsaufnahme des Bundesverfassungsgerichts im September 1951.

List of contents

I. Verfassungsprozessrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit
II. Allgemeine Grundrechtslehren
III. Gleichheits- und Leistungsrechte
IV. Freiheitsrechte und Verfahrensgarantien
V. Staatsorganisation
VI. Internationale Bezüge

About the author










Sigrid Emmenegger und Ariane Wiedmann, Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe.

Report

"Auch der zweite Band der Serie bereichert schon auf Grund des ungewöhnlichen Formats eines Sammelbandes die Vielfalt der Literatur zum BverfG. Die erfrischende Sicht des Mitarbeiterstabes auf die hauseigene Rechtsprechung sollte sich niemand entgehen lassen, der am Verfassungs(prozess)recht interessiert ist."
Klaus Ferdinand Gärditz in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1-2/2013

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