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Dokument aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Wirtschaft - Personal und Organisation, einseitig bedruckt, Note: - , -, - Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Arbeitgeber darf an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen im Grundsatz keine Arbeitnehmer beschäftigen. Von diesem Grundsatz sind im Arbeitszeitgesetz eine Vielzahl von Ausnahmen zugelassen worden (für das Hotel- und Gaststättengewerbe, das Speditionsgewerbe, für durchgehend arbeitende Betriebe und in der Papierindustrie). Wenn der Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten muss, hat er zunächst Anspruch auf das normale Arbeitsentgelt. Ob er darüber hinaus Anspruch auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit hat, ergibt sich im Normalfall aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung. Durch das Arbeitszeitgesetz ist als Nachtarbeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr (= 7 Stunden) festgelegt worden . Für die Zahlung steuerfreier Nachtarbeitszuschläge gilt jedoch die steuerrechtliche Regelung, wonach Nachtarbeitszuschläge für eine Arbeitsleistung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein können.
Auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist durch das Arbeitszeitgesetz im Einzelnen gere-gelt worden: Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn diese Verlängerung innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen wird. Die Regelung der Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen durch das Arbeitszeitgesetz wirkt sich jedoch nur indirekt auf die Steuerfreiheit der Zuschläge aus, und zwar aus folgenden Gründen: Arbeitet der Arbeitnehmer nämlich unzulässigerweise an Sonn- und Feiertagen (sei es in Unkenntnis oder in Missachtung der gesetzlichen Vorschriften) und zahlt der Arbeitgeber Zuschläge für diese Sonn- und Feiertagsarbeit, so sind diese Zuschläge im Rahmen des
3 b EStG steuerfrei. Für die steuerliche Beurteilung ist allein maßgebend, ob die Beteiligten den wirtschaftlichen Erfolg eintreten lassen, denn maßgebend ist ausschließlich die Tatsache, ob der Arbeitgeber Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt hat oder nicht.