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Eine natürliche Person kann für Insiderhandel oder eine Marktmanipulation zur Verantwortung gezogen werden. Aber was gilt im Hinblick auf juristische Personen? Die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) trifft keine ausdrückliche Aussage. Carl Alexander Strobel legt zunächst dar, dass im Ausgangspunkt nicht das mitgliedstaatliche Recht, sondern allein das Unionsrecht maßgeblich sein kann. Die MAR weist insofern eine Rechtslücke auf, die durch den EuGH im Wege einer richterlichen Rechtsfortbildung gefüllt werden kann. Ziel der Rechtsfortbildung muss sein, die Effektivität der Verbote und die geschützten Interessen der juristischen Personen in bestmöglichen Ausgleich zu bringen. Demnach sind Verstöße gegen die Marktmissbrauchsverbote einer juristischen Person dann zuzurechnen, wenn die handelnde natürliche Person unter deren Organisationsherrschaft steht und der Verstoß "in ihrem Auftrag" erfolgt. Gute Gründe sprechen außerdem dafür, dass die Verantwortlichkeit ausgeschlossen ist, wenn die juristische Person angemessene Präventionsmaßnahmen getroffen hat. Eine Ausnahme von der Anwendung dieser Grundsätze bildet das Verhängen von Bußgeldern gegen juristische Personen, worauf das mitgliedstaatliche Recht unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 2014/57/EU (CRIM-MAD) anzuwenden ist.
Über den Autor / die Autorin
Born 1996; studied law at Leipzig University; First State Examination in Law in 2020; research assistant at Leipzig University; Magister Juris at the University of Oxford in 2022; research assistant at an international law firm and at the University of Hamburg; PhD in 2025; legal clerkship (Rechtsreferendariat) at the Hanseatic Higher Regional Court.