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Die hochemotionale Diskussion um Sterbehilfe ist viel zu oft nur ein Plädoyer für den schnellen Tod. Mit dieser provokanten These weist Oliver Tolmein der Debatte um ein selbstbestimmtes Sterben eine neue Richtung: Ein würdevoller Tod ist nur möglich, wenn die Verhältnisse im Leben würdevoll sind - das gilt besonders für die letzten Monate und Wochen, die einem Schwerkranken bleiben. Tolmein erläutert den Zusammenhang zwischen mangelhafter Schmerztherapie, der Versorgungslage in Alten- und Pflegeheimen und würdevollem Sterben. Die Debatte darf nicht vorrangig um den Abbruch künstlicher Ernährung kreisen oder um die Legalisierung von Eingriffen oder Unterlasssungen, die den Tod beschleunigen. Pflegenotstand, Kostendämpfung und der technokratisch-kalte Umgang mit dem Tod sind die eigentlichen Hindernisse für ein selbstbestimmtes Lebensende. Statt des Rechts auf "Hilfe zum Sterben" muss das Menschenrecht auf gute Pflege und intensive Schmerzbehandlung unheilbar Kranker stehen. Tolmein hat Zeit mit Sterbenden in palliativ-medizinischen Abteilungen und Hospizen verbracht, mit Psychologen, Ärzten und Angehörigen gesprochen, für die Sterben Alltag und permanente Herausforderung ist. Er analysiert Möglichkeiten und Gefahren von Patientenverfügungen, beschreibt Realität und Rechtslage der Sterbehilfe in Europa und Amerika. Mit einer schweren Krankheit zu leben bedeutet nicht notwendig zu leiden, Voraussetzung für ein gutes Lebensende ist die Annahme des Todes. Wenn das Sterben wieder Platz im Leben haben darf, eröffnen sich Perspektiven für ein würdiges Lebensende.
Info autore
Oliver Tolmein arbeitete als Redakteur für die taz und 'konkret' und ist heute unter anderem für den WDR, den Deutschlandfunk, 3sat und die Frankfurter Allgemeine Zeitung tätig. Als Jurist promoviert er am Institut für Kriminalwissenschaften der Universität Hamburg und beschäftigt sich seit Jahren mit dem Gebiet des internationalen Strafrechts. Er erhielt von der Vereinigung "Ärzte für Frieden und soziale Verantwortung" den IPPN-Medienpreis "Medizin und Gewissen".§
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