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Die Schließung der unionalen Rechtsschutzlücke in der Bundesrepublik Deutschland
Unter Zugrundelegung des Maßstabs aus Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV

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Das Werk erörtert eine Grundsatzproblematik, die wegen der Auslegung des Art. 263 Abs. 4 AEUV besteht. So können Privatpersonen nicht direkt gegen sekundärrechtlichen EU-Normen vor den EU-Gerichten vorgehen. Die Bundesrepublik Deutschland muss wegen der Verpflichtung aus Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV diese Rechtsschutzlücke schließen. Die allgemeine Feststellungsklage nach
43 Abs. 1 VwGO ist hierzu heranzuziehen. Mit einer auch verfassungsrechtlich durchsetzbaren Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 AEUV kommt der EuGH schlussendlich zur Gültigkeitskontrolle.Der Autor war zum Zeitpunkt der Schaffung des Werks wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Matthias Pechstein am Jean-Monnet-Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht.

Riassunto

Das Werk erörtert eine Grundsatzproblematik, die wegen der Auslegung des Art. 263 Abs. 4 AEUV besteht. So können Privatpersonen nicht direkt gegen sekundärrechtlichen EU-Normen vor den EU-Gerichten vorgehen. Die Bundesrepublik Deutschland muss wegen der Verpflichtung aus Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV diese Rechtsschutzlücke schließen. Die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist hierzu heranzuziehen. Mit einer auch verfassungsrechtlich durchsetzbaren Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 AEUV kommt der EuGH schlussendlich zur Gültigkeitskontrolle.

Der Autor war zum Zeitpunkt der Schaffung des Werks wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Matthias Pechstein am Jean-Monnet-Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht.

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