Ulteriori informazioni
Die als Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung erscheinende Ausfuhrliste ist ein unverzichtbares Arbeitsmittel für die exportierende Wirtschaft! Sie enthält eine Aufzählung der Güter, deren Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Damit ist sie das zentrale amtliche Hilfsmittel, um Verstöße gegen die gesetzlichen Ausfuhrbestimmungen sicher zu vermeiden.
Zusätzlich nennt das Stichwortverzeichnis die in der Ausfuhrliste genannten Güter in alphabetischer Folge und verweist auf mögliche Positionen der Ausfuhrliste. Ist eine Güterposition in der Ausfuhrliste enthalten, ist genau zu prüfen, ob das Gut auch die entsprechenden technischen Merkmale der Position erfüllt.
Sommario
Aus dem Inhalt: Teil I: Güter (Waren, Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologien), auf die sich die in den Par. 5, 5c, 5d, 7, 40, 45, 45a, 45b, 45c und 69a ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten Beschränkungen beziehen
- Abschnitt A: Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
- Abschnitt B: nicht belegt
- Abschnitt C: Gemeinsame Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck
Teil II: Waren, auf die sich die in Par. 6a AWV angeordneten Beschränkungen beziehen
- Abschnitt II: Waren pflanzlichen Ursprungs
Nichtamtlicher Anhang mit dem Anhang IV zur EG-Verordnung über Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einer Übersicht zu den Änderungen der Ausfuhrliste und dem Stichwortverzeichnis zu Teil 1
Info autore
Relazione
"Die Ausfuhrliste ist seit 1994 mehr als fünfzehnmal geändert worden. Wenn ein Unternehmen wie tatsächlich geschehen mit einer fünf Jahre alten Ausfuhrliste arbeitet, ist dies kein Beweis für verantwortungsbewusstes Exportieren, vielmehr birgt dies ein hohes Risiko ungenehmigter Exporte." Quelle: Praxis der Exportkontrolle, BAFA (Hrsg.), 2. Auflage 2011